Rz. 585

 

§ 3 PflVG a.F. (bis 31.12.2007)

Für die Haftpflichtversicherung nach § 1 gelten an Stelle der §§ 158c bis 158f VVG die folgenden besonderen Vorschriften:

...

3.

1Der Anspruch des Dritten nach Nr. 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer.

2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens in 10 Jahren von dem Schadensereignis an.

3Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.

4Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

...

7.

1Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er einen Anspruch gegen den Versicherer nach Nr. 1 herleiten will, dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach dem Schadensereignis in Textform anzuzeigen; durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.

2Der Dritte hat die Verpflichtungen nach § 158d Abs. 3 VVG zu erfüllen; verletzt er schuldhaft diese Verpflichtungen, so gilt § 158e Abs. 1 VVG sinngemäß.

3§ 158e Abs. 2 VVG findet auf den Anspruch gegen den Versicherer nach Nr. 1 entsprechende Anwendung.

8. Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, daß dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers.

 

Rz. 586

 

§ 12 VVG a.F. (bis 31.12.2007)

  ...
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
  ...
 

Rz. 587

 

§ 15 VVG – Hemmung der Verjährung (ab 1.1.2008)

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

 

§ 115 VVG – Direktanspruch (ab 1.1.2008)

 
(2)

1Der Anspruch nach Abs. 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer.

2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an.

3Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

4Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

 
 

§ 119 VVG – Obliegenheiten des Dritten (ab 1.1.2008)

(1) Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer herleiten will, dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt hat, in Textform anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
 
 

Rz. 588

Die Verjährung

des Direktanspruches gegenüber dem Krafthaftpflichtversicherer und
des diesem Direktanspruch zugrunde liegenden Haftungsanspruches gegenüber dem Versicherten[586] (§ 115 Abs. 2 S. 4 VVG, § 3 Nr. 3 S. 4 PflVG a.F.)

sind von der formlosen Anmeldung beim Versicherer bis zu dessen schriftlicher Entscheidung gehemmt, gegenüber dem Versicherten auch über die Deckungssumme hinaus.[587]

[586] BGH v. 16.2.1984 – III ZR 208/82 – VersR 1984, 441 = VRS 66, 418 = zfs 1984, 195 (nur Ls.).
[587] BGH v. 22.7.2004 – IX ZR 482/00 – DAR 2004, 697 = MDR 2005, 90 = NJW-RR 2004, 1475 = NZV 2004, 623 = r+s 2005, 262 = VersR 2004, 1278 = VRS 107, 323 = zfs 2005, 10 (Anm. Diehl); BGH v. 7.4.1987 – VI ZR 55/86 – DAR 1987, 285 = MDR 1987, 925 = NJW-RR 1987, 916 = r+s 1987, 270 = VersR 1987, 937 = VRS 73, 88 = zfs 1987, 324 (nur Ls.); BGH v. 16.2.1984 – III ZR 208/82 – VersR 1984, 441 = VRS 66, 418 = zfs 1984, 195 (nur Ls.).

aa) VVG-Reform 2008

 

Rz. 589

§ 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F., wonach bis zu einer schriftlichen Entscheidung die Verjährung gehemmt ist, galt bis zum 1.1.2008 (Inkrafttreten der VVG-Reform) unverändert fort. Letztlich ohne inhaltliche Änderung findet § 3 Nr. 3 PflVG a.F. seine Fortführung in § 115 Abs. 2 VVG.

 

Rz. 590

 

Übersicht 5.2: Synopse § 3 PflVG a.F. – VVG, PflVG

Recht bis 31.12.2007 Recht ab 1.1.2008
§ 3 PflVG a.F. Nr. 1 S. 1 1. Hs. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG
2. Hs. § 115 Abs. 1 S. 2 VVG
S. 2   § 115 Abs. 1 S. 3 VVG
Nr. 2     § 115 Abs. 1 S. 4 VVG
Nr. 3 S. 1   § 115 Abs. 2 S. 1 VVG
S. 2   § 115 Abs. 2 S. 2 VVG
S. 3   § 115 Abs. 2 S. 3 VVG
S. 4   § 115 Ab...

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