Rz. 585
§ 3 PflVG a.F. (bis 31.12.2007)
Für die Haftpflichtversicherung nach § 1 gelten an Stelle der §§ 158c bis 158f VVG die folgenden besonderen Vorschriften:
...
3. | 1Der Anspruch des Dritten nach Nr. 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens in 10 Jahren von dem Schadensereignis an. 3Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. 4Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt. ... |
7. | 1Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er einen Anspruch gegen den Versicherer nach Nr. 1 herleiten will, dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach dem Schadensereignis in Textform anzuzeigen; durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. 2Der Dritte hat die Verpflichtungen nach § 158d Abs. 3 VVG zu erfüllen; verletzt er schuldhaft diese Verpflichtungen, so gilt § 158e Abs. 1 VVG sinngemäß. 3§ 158e Abs. 2 VVG findet auf den Anspruch gegen den Versicherer nach Nr. 1 entsprechende Anwendung. |
8. | Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, daß dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers. |
…
Rz. 586
§ 12 VVG a.F. (bis 31.12.2007)
... | |
(2) | Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. |
... |
Rz. 587
§ 15 VVG – Hemmung der Verjährung (ab 1.1.2008)
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
§ 115 VVG – Direktanspruch (ab 1.1.2008)
… | |
(2) | 1Der Anspruch nach Abs. 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. 3Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 4Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt. |
… |
§ 119 VVG – Obliegenheiten des Dritten (ab 1.1.2008)
(1) | Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer herleiten will, dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt hat, in Textform anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. |
… |
Rz. 588
Die Verjährung
▪ | des Direktanspruches gegenüber dem Krafthaftpflichtversicherer und |
▪ | des diesem Direktanspruch zugrunde liegenden Haftungsanspruches gegenüber dem Versicherten[586] (§ 115 Abs. 2 S. 4 VVG, § 3 Nr. 3 S. 4 PflVG a.F.) |
sind von der formlosen Anmeldung beim Versicherer bis zu dessen schriftlicher Entscheidung gehemmt, gegenüber dem Versicherten auch über die Deckungssumme hinaus.[587]
aa) VVG-Reform 2008
Rz. 589
§ 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F., wonach bis zu einer schriftlichen Entscheidung die Verjährung gehemmt ist, galt bis zum 1.1.2008 (Inkrafttreten der VVG-Reform) unverändert fort. Letztlich ohne inhaltliche Änderung findet § 3 Nr. 3 PflVG a.F. seine Fortführung in § 115 Abs. 2 VVG.
Rz. 590
Übersicht 5.2: Synopse § 3 PflVG a.F. – VVG, PflVG
Recht bis 31.12.2007 | Recht ab 1.1.2008 | |||
---|---|---|---|---|
§ 3 PflVG a.F. | Nr. 1 | S. 1 | 1. Hs. | § 115 Abs. 1 S. 1 VVG |
2. Hs. | § 115 Abs. 1 S. 2 VVG | |||
S. 2 | § 115 Abs. 1 S. 3 VVG | |||
Nr. 2 | § 115 Abs. 1 S. 4 VVG | |||
Nr. 3 | S. 1 | § 115 Abs. 2 S. 1 VVG | ||
S. 2 | § 115 Abs. 2 S. 2 VVG | |||
S. 3 | § 115 Abs. 2 S. 3 VVG | |||
S. 4 | § 115 Ab... |
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