Rz. 421
Rz. 422
Der Anspruch ist gegenüber jedem einzelnen Verantwortlichen getrennt zu prüfen. Die Verjährung beginnt zu verschiedenen Zeiten, wenn der Verletzte von den (mehreren) Haftpflichtigen nicht zu gleicher Zeit Kenntnis erhält.
Rz. 423
Bei mehreren möglichen Schädigern beginnt die Verjährung, wenn keine wesentlichen Zweifel über die Person des Verantwortlichen mehr bestehen; und zwar auch dann, wenn der Verletzte irrtümlich eine andere der in Frage kommenden Personen für den eigentlich Ersatzpflichtigen hält. Das gilt auch, wenn mehrere Personen als Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeuges in Betracht kommen, jede von ihnen aber die Fahrereigenschaft bestreitet und der Direktanspruch (§ 115 VVG, § 3 PflVG a.F.) nicht in Betracht zu ziehen ist.
Rz. 424
Der Verjährungseinwand bei Beteiligung von Gesamtschuldnern und Gesamtgläubigern hat nach §§ 425 Abs. 2, 429 Abs. 3 S. 1 BGB nur Einzelwirkung.
Rz. 425
Die Verjährungsfrage ist auch bei Gesamtschuld einer juristischen Person und ihrer Organe und Mitarbeiter für jeden Schuldner getrennt und selbstständig zu prüfen.
Rz. 426
Ist unklar, wer der Schuldner ist, und kann sich der Verletzte nicht entschließen mehrere oder alle gleichzeitig zu verklagen, wird die Verjährung nur im Verhältnis zum jeweils in Anspruch Genommenen unterbrochen. Wenn der Verjährungslauf nicht durch anderweitige Erklärungen der weiteren in Betracht kommenden Schuldner angehalten ist, empfiehlt sich die Streitverkündung (dazu Rdn 805), deren hemmende Wirkung aber nur bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses fortdauert (§§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB, 204 Abs. 2 S. 1 BGB).
Rz. 427
Haftet der Ersatzpflichtige nur subsidiär (z.B. §§ 829, 839 BGB; ergänzend Rdn 396), beginnt die Verjährung gegen ihn erst mit der Kenntnis des Verletzten von der fehlenden Einstandspflicht des primär Verpflichteten.
Rz. 428
Führt ein für alle Beteiligten eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherer mit dem Verletzten Regulierungsverhandlungen, ist der Lauf der Verjährung regelmäßig gegen alle versicherten Personen, die Ansprüchen ausgesetzt sein können, gehemmt.