Rz. 149
§ 194 BGB – Gegenstand der Verjährung
(1) | Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. | ||||
(2) | Der Verjährung unterliegen nicht
|
Rz. 150
Nach § 194 Abs. 2 Nr. 1 BGB[113] unterliegen Ansprüche, die aus einem nicht-verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, keiner Verjährung. Zuvor galt für solche zivilrechtlichen Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine 30-jährige Verjährungsfrist. § 194 Abs. 2 Nr. 1 BGB folgt dem Strafrecht (§ 362 Nr. 5 StPO[114]). Es werden mit der Rechtsänderung letztlich auch Konsequenzen aus der Entscheidung des OLG Celle[115] zu einem spät aufgeklärten Mord gezogen.
Rz. 151
Nach Art. 229 § 63 EGBGB ist § 194 BGB in der ab dem 30.12.2021 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.
Rz. 152
Ausgeschlossen von der Verjährung sind besonders schwerwiegende Straftaten wie Mord (§§ 78 Abs. 2, 211 BGB),[116] Völkermord (§§ 5, 6 Völkerstrafgesetzbuch), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§§ 5, 7 Völkerstrafgesetzbuch), Kriegsverbrechen (§§ 5, 8 ff. Völkerstrafgesetzbuch) sowie Verbrechen der Aggression (§§ 5, 13 Völkerstrafgesetzbuch).
Rz. 153
Wird bei einem Mordversuch keines der in § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten Rechtsgüter vorsätzlich beeinträchtigt, fehlt es regelmäßig an einem Schadensersatzanspruch, auf den § 194 Abs. 2 Nr. 1 BGB anwendbar ist.[117]
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