Rz. 166

Die Frist läuft für

Geschäfte des täglichen Lebens (§ 196 BGB a.F.) (z.B. Honoraransprüche von Rechtsanwälten gegenüber ihrem Mandanten).
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (§ 12 VVG a.F.) (5 Jahre bei Lebensversicherung).
Rückgriff des vorleistenden Versicherers bei Versicherungsschutzversagung durch den Versicherer nach § 3 Nrn. 11, 9 S. 2, 10 S. 2 PflVG.

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