Rz. 161
Die Verjährung etlicher gesetzlicher Ansprüche wurde (teilweise drastisch) auf drei Jahre verkürzt:
▪ | Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.[129] |
▪ | Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB (zum Beginn der Verjährung ergänzend Rdn 467 ff.; § 2 Rdn 1136).[130] Der Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB fällt unter die Dreijahresfrist.[131] Der Ausgleichsanspruch unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung. Der Ausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB folgt weiterhin hinsichtlich seiner Verjährung dem übergeleiteten Anspruch. § 213 BGB ist bei Anspruchskonkurrenz zu beachten. Es müssen wegen der stark verkürzten Verjährungsfrist relativ früh verjährungshemmende oder -unterbrechende Schritte gegen weitere Gesamtschuldner eingeleitet werden. |
▪ | Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis mit Ausnahme des Herausgabeanspruches (für den § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt). |
▪ | Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag. |
▪ | Aufwendungsersatzansprüche. |
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