Rz. 787
§ 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
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Die Verjährung wird gehemmt durch
14. |
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein. |
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Rz. 788
Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB hemmt seit dem 1.1.2002 die Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe die Verjährung. Erfolgt die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags, tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
Rz. 789
Die Novellierung wollte sicherstellen, dass eine bedürftige Partei zur Rechtsverfolgung ebenso viel Zeit hat wie diejenige, die das Verfahren selbst finanzieren muss, und erweitert die Hemmung auf den Prozesskostenhilfeantrag, ohne die weiteren von der Rechtsprechung zum bisherigen § 203 Abs. 2 BGB a.F. geforderten Voraussetzungen in § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB aufrecht zu erhalten. Die Rechtsprechung zu § 203 Abs. 2 BGB a.F. ist damit weitgehend überholt.
Rz. 790
Es gelten dieselben formalen Anforderungen wie bei der Klage (Rdn 700), insbesondere ist der Antrag vom Berechtigten zu stellen. Zu fordern ist weiterhin, dass die erforderlichen Belege beigefügt sind. Die Partei muss zumindest subjektiv der Ansicht sein, sie sei bedürftig.
Rz. 791
Die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Prozesskostenhilfe hemmt nur dann die Verjährung, wenn der Gläubiger die richtige Anschrift des Schuldners mitgeteilt hat.
Rz. 792
Die Hemmung beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Antrags, damit der Schuldner Kenntnis von der Hemmung erlangt. Anträge, die vom Gericht dem Schuldner (vor allem bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit) nicht bekanntgegeben werden, bewirken keine Hemmung.
Rz. 793
Da die Zustellung zivilprozessual nicht vorgeschrieben ist, wird entsprechend § 270 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass die Hemmungswirkung auf die Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags zurückwirkt, wenn die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung erfolgt. Die zur demnächstigen Zustellung von Klagen und Mahnbescheiden aufgestellten Grundsätze (Rdn 706) gelten auch im Prozesskostenhilfeverfahren.
Rz. 794
Bei gleichzeitiger Einreichung von Prozesskostenhilfeantrag und Klage hat der Antragsteller deutlich zu machen, ob er die Klage unbedingt oder nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einreichen will.
Rz. 795
Nur der erstmalige Antrag bewirkt eine Hemmung. Ein Gläubiger kann sich also nicht durch gestaffelte Prozesskostenhilfeanträge eine mehrfache Verjährungshemmung verschaffen. Damit wird einer Missbrauchsgefahr, die vor allem aus der Kostenfreiheit des Prozesskostenhilfeverfahrens resultiert, begegnet.
Rz. 796
Nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB endet die Hemmung erst sechs Monate nach Erledigung (Bewilligung oder Ablehnung – nach Ablauf der Beschwerdefrist [§ 567 ZPO] – der Prozesskostenhilfe, Rücknahme des Antrages) des eingeleiteten Verfahrens.
Rz. 797
Die verjährungshemmende Wirkung eines Prozesskostenhilfegesuches endet nach § 204 Abs. 2 S. 2 BGB (wie nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht), wenn die Partei gegen den ablehnenden Beschluss zwar Beschwerde einlegt, das Rechtsmittel aber nicht weiter betreibt oder aber nicht unverzüglich den Rechtsstreit auf eigene Kosten führt.