Rz. 282
§ 202 BGB – Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
(1) |
Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. |
(2) |
Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. |
aa) Einschränkungen
Rz. 283
Nur verjährbare Ansprüche sind der Parteidisposition zugänglich. Ist ein Anspruch kraft Gesetzes unverjährbar (Rdn 149 ff.), kann er auch in Zukunft nicht durch Vereinbarung der Verjährung unterworfen werden. Eine derartige Vereinbarung wäre unwirksam.
Rz. 284
Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden (§ 202 Abs. 2 BGB). Der ohne Bestimmung eines Endzeitpunktes erklärte Verzicht ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er die Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB einhält, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts anderes ergibt. Enthält der Verzicht auf die Verjährung keine zeitliche Einschränkung, führt das aber nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit des Verzichts, sondern es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Forderung durch den Verzicht nicht unverjährbar sein soll. Über 30 Jahre hinausgehende Erklärungen sind auf das rechtlich zulässige Maß von 30 Jahren zu reduzieren. Ein über 30 Jahre hinausgehender Verjährungsverzicht ist auch nicht unter dem Aspekt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wirksam; es liegt ein Verstoß gegen die gesetzgeberische Wertung in § 202 Abs. 2 BGB vor. Siehe auch Rdn 271 ff.
Rz. 285
Die Haftung wegen Vorsatzes kann nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden (§ 202 Abs. 1 BGB). Dieses dient der Sicherung der in § 276 Abs. 3 BGB getroffenen Wertung, wonach dem Schuldner eine Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erlassen werden kann.
bb) Verkürzung durch Parteiabrede
Rz. 286
Eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist statthaft. Verjährungserleichterungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen sich aber an §§ 138, 242 BGB und §§ 307, 309 Nr. 8 lit. b ff, 651m BGB messen lassen.
Rz. 287
Ist der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt oder unterbrochen, kann durch einseitig erklärten Verjährungsverzicht die Verjährung nicht verkürzt werden.
cc) Verlängerung durch Parteiabrede
Rz. 288
Die Verlängerung der Verjährungsfrist, die nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht verboten und daher nichtig war (§§ 134 BGB, 225 BGB a.F.), wird seit dem 1.1.2002 stärker einer Disposition durch die Beteiligten überlassen. Der Gesetzgeber ist damit einem von ihm erkannten Bedürfnis der Praxis nach Parteivereinbarungen zur Verlängerung der Verjährungsfrist nachgekommen. Darüber hinaus werden gesetzlich nicht vorgesehene Hemmungs- und Unterbrechungsgründen nunmehr gestattet, und zwar ohne dass Formvorschriften vorgesehen sind.
Rz. 289
Zum möglichen Instrumentarium für Parteihandlungen zählen der Verzicht auf die Einrede der Verjährung, vertragliche Urteilersetzungen, aber auch das pactum de non petendo (Rdn 313).
(1) Verjährungsverzicht
Rz. 290
Hinweis
Ergänzend Rdn 244, 265 ff.; § 2 Rdn 1176 ff.
Rz. 291
Der Verjährungsverzicht ist eine einseitige formlose Erklärung. Er kann schriftlich, aber auch mündlich (telefonisch), erklärt werden, und zwar auch schon vor Verjährungseintritt. Der rechtsgeschäftlic...