Rz. 430
Bei wiederholten unerlaubten Handlungen, die mit jeweils neuen Verletzungen verbunden sind, stellt jede schädigende Teilhandlung eine verjährungsrechtlich selbstständige Schädigung dar, die einen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist erzeugt.[406] Für jede Einzelhandlung läuft eine gesonderte Verjährungsfrist. Ist ein Schaden durch mehrere unterschiedliche Pflichtverletzungen desselben Schuldners verursacht worden, ist der Verjährungsbeginn für jede Pflichtverletzung gesondert zu bestimmen (z.B. Anspruch wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung und fehlerhafter Behandlung[407]).
Rz. 431
Für den Beginn der Verjährung ist zu unterscheiden, ob eine abgeschlossene Handlung oder ob eine fortdauernde oder mehrfach – über einen längeren Zeitraum – wiederholte Handlung vorliegt.[408]
▪ | Nur bei einer abgeschlossenen Handlung beginnt die Verjährung des gesamten Anspruches im Zeitpunkt der allgemeinen, nicht detaillierten, Kenntnis vom Schaden. |
▪ | Geht es jedoch nicht um die Fortdauer schädigender Auswirkungen ein und desselben Handlung, sondern um Wiederholungen der schädigenden Handlung selbst, die mit neuen Schädigungen verbunden sind, läuft die Verjährungsfrist für jede einzelne Handlung gesondert.[409] |
▪ | Handelt es sich um mehrere Teilakte einer natürlichen Handlungseinheit, beginnt die Verjährung für Schadenersatzansprüche, die in späteren Zeitabschnitten entstehen, frühestens jeweils nach Beendigung des jeweiligen Zeitabschnittes, u.U. erst mit Abschluss des schädigenden Handelns selbst.[410] |
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