Rz. 385
Der Geschädigte hat – von Ausnahmefällen abgesehen – keinen Anspruch darauf, erst den Ausgang eines Vor- oder Parallelprozesses abzuwarten.[322]
Rz. 386
Auch darf nicht bis zum Schluss des Strafverfahrens abgewartet werden. Die Person des Schädigers steht regelmäßig spätestens mit Anklageerhebung bzw. Erlass eines Strafbefehls fest.[323]
Rz. 387
Zur Amtshaftung Rdn 396 ff.
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