Rz. 511

Bis zum Erwerb der beamtenrechtlichen Stellung verbleibt häufig der Geschädigte selbst noch Inhaber der Schadenersatzforderungen. Er ist dann Rechtsvorgänger des Dienstherrn, sodass seine Handlungen (wie Abfindung, Fristversäumnis) auch den Regress des Dienstherrn ausschließen.

 

Rz. 512

Die beamtenrechtliche Beihilfe ist Rechtsnachfolgerin (§ 2 Rdn 1326) einer gesetzlichen Krankenkasse und muss sich daher nicht nur deren Abfindung, sondern auch deren Kenntnis zurechnen lassen, wenn – wegen Wechsel in das Beamtenverhältnis – die Zuständigkeit der Krankenkasse geendet hat und die Krankenkasse die Beihilfestelle nicht über mögliche Regressnahme informiert.

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