Rz. 253

Der Streitwert einer Erklärung auf Verjährungsverzicht liegt keinesfalls höher als der einer Auskunftsklage.[197]

[197] AG Oranienburg v. 22.2.2018 – 23 C 312/17 (Der Streitwert einer Erklärung auf Verjährungsverzicht liegt keinesfalls höher als der einer Auskunftsklage, der mit einem Wert zwischen 1/10 und 1/4 angesetzt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Verjährungsverzicht nur bedeutet, dass aktuell keine Klage erhoben werden muss. Weitere Vorteile sind damit nicht verbunden.).

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