Rz. 555
Die Hemmung regeln §§ 203 ff. BGB.
Rz. 556
Auch wenn der Gesetzgeber mit der Schuldrechtsreform die althergebrachte Systematik von Unterbrechung und Hemmung fortsetzt, ist das Schwergewicht zu den hemmenden Umständen verschoben: Etliche Faktoren, die nach bis zum 31.12.2001 geltenden Recht die Verjährung unterbrachen, haben seither nur noch hemmende Wirkung.
I. Wirkung
Rz. 557
§ 209 BGB – Wirkung der Hemmung
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Rz. 558
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 205 BGB), d.h. die Verjährungsfrist ist um die Hemmungszeit zu verlängern. § 209 BGB entspricht dem früheren Recht (§ 205 BGB a.F.).
Rz. 559
Endet die Hemmung und eine etwaig anschließende Nachfrist (siehe §§ 203 S. 2, 204 Abs. 2 BGB), läuft die Frist unmittelbar am darauf folgenden Tag und nicht erst nach Jahresultimo weiter. Die nicht auf das Jahresende abstellende Berechnung gilt auch im Recht nach dem 31.12.2001 weiter.
Rz. 560
Hemmende Umstände, die bereits bei Beginn der Verjährung nicht mehr bestehen, können sich auf den Lauf der Verjährungsfrist nicht mehr auswirken. Von einer Hemmung der Verjährung kann erst gesprochen werden, wenn bzw. sobald die Verjährung zu laufen begonnen hat.
II. Fristenlauf
Rz. 561
Nach § 209 BGB wird ein Zeitraum in die Verjährungsfrist nur dann nicht eingerechnet, wenn er nach deren Beginn verstrichen ist. Liegen die Voraussetzungen eines Hemmungstatbestands ausschließlich oder auch während eines Zeitraums vor Beginn der Verjährung vor, ist dieser bei Berechnung der Verjährungsfrist nicht zu berücksichtigen. Ein Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist (§ 209 BGB), kann nur der nach Verjährungsbeginn verstrichene sein.
Rz. 562
Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung.
Rz. 563
Hemmung und Unterbrechung schließen sich nicht wechselseitig aus, vielmehr kann die Verjährung gleichzeitig gehemmt und unterbrochen sein.
III. Hemmungstatbestände
1. Hemmung bei Verhandlung
a) § 203 BGB
Rz. 564
§ 203 BGB – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
1Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
2Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Rz. 565
Solange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, ist die Verjährung solange gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. § 203 S. 1 BGB übernimmt die Gedanken (vor-)bestehender spezialrechtlicher Vorschriften (vor allem § 852 Abs. 2 BGB a.F., siehe auch §§ 209 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, 639 Abs. 2, 651g Abs. 2 S. 3 BGB a.F., § 4...