Rz. 13

Im Gegensatz zur Verjährung ist die Verwirkung nach wie vor nicht gesetzlich geregelt. Sie wurde vielmehr von der Rechtsprechung aus dem in § 242 BGB verankerten Gedanken von Treu und Glauben entwickelt.

Die Verwirkung tritt ein, wenn der Schuldner nach Treu und Glauben nicht mehr damit rechnen muss, dass der Gläubiger einen Anspruch gegen ihn geltend macht, und er sich darauf eingerichtet hat, den Anspruch nicht mehr erfüllen zu müssen. Dem Gläubiger muss gleichsam der Vorwurf gemacht werden können, sich durch sein Verhalten widersprüchlich zu verhalten. Die Verwirkung besteht also aus zwei Komponenten, dem so genannten Zeitmoment und dem Umstandsmoment.

I. Zeitmoment

 

Rz. 14

Die Verwirkung setzt zum einen voraus, dass der Gläubiger es über einen für den Einzelfall zu bestimmenden Zeitraum hinweg unterlässt, einen Anspruch geltend zu machen.

Der bloße Zeitablauf reicht niemals aus. Es müssen darüber hinaus stets auch besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Inanspruchnahme des Schuldners als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. So kommt Verwirkung etwa

im Unterhaltsrecht,
im Miet- und WEG-Recht
oder beim Markenschutz häufiger zum Tragen.

II. Umstandsmoment

 

Rz. 15

Das Umstandsmoment liegt erst dann vor, wenn der Schuldner sich darauf eingestellt hat, nicht mehr auf den Anspruch leisten zu müssen. Als Faustregel gilt dabei: Je kürzer das Zeitmoment ist, desto eindeutiger müssen die äußeren Zeichen für das Umstandsmoment sein. Für das Umstandsmoment sollte es äußere Zeichen, z.B. die Vernichtung von Geschäftsunterlagen o.ä., geben, wenn die abgelaufene Zeit nur kurz war.

III. Rechtsnatur

 

Rz. 16

Anders als die Verjährung muss die Verwirkung nicht als Einrede in den Prozess eingeführt werden. Das Gericht ist vielmehr gehalten, von Amts wegen über sie zu entscheiden, wenn die die Verwirkung begründenden Tatsachen vorgetragen worden sind.

IV. Büromäßige Behandlung

 

Rz. 17

 

Büromäßige Behandlung:

Anders als bei der Verjährung ist eine besondere büromäßige Behandlung bei der Verwirkung nicht nötig und sogar unmöglich, da feste Fristen nicht feststellbar sind, sondern die Annahme der Verwirkung letztlich vom Gericht abhängen wird.

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