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Die Verwirkung setzt zum einen voraus, dass der Gläubiger es über einen für den Einzelfall zu bestimmenden Zeitraum hinweg unterlässt, einen Anspruch geltend zu machen.

Der bloße Zeitablauf reicht niemals aus. Es müssen darüber hinaus stets auch besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Inanspruchnahme des Schuldners als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. So kommt Verwirkung etwa

im Unterhaltsrecht,
im Miet- und WEG-Recht
oder beim Markenschutz häufiger zum Tragen.

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