_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
der Sachverständige hat einen Reparaturschaden Ihres Fahrzeugs festgestellt.
Sie haben folgende Regulierungsmöglichkeiten:
1. |
Sie lassen das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren, dann werden folgende Positionen erstattet:
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konkrete Reparaturkosten gemäß Werkstattrechnung zzgl. möglichen Minderwert sowie |
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für die erforderliche Reparaturdauer die angemessenen Kosten für einen Mietwagen und/oder Nutzungsausfall (nur bei privater Nutzung). |
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Reichen Sie uns dafür bitte die Reparaturkostenrechnung Ihrer Werkstatt herein.
Informieren Sie uns bitte, wenn Sie das Fahrzeug in die Werkstatt bringen und wieder abholen.
2. |
Sie reparieren das Fahrzeug selbst, dann werden folgende Positionen erstattet:
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die Netto-Reparaturkosten gemäß Gutachten zzgl. möglichen Minderwert; |
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für die erforderliche Reparaturdauer die angemessenen Kosten für einen Mietwagen und/oder Nutzungsausfall (nur bei privater Nutzung). |
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Reichen Sie uns dafür bitte folgende Unterlagen herein:
Fotos des reparierten Fahrzeugs, auf dem das Kennzeichen und die reparierten Stellen erkennbar sind. Halten Sie dazu bitte eine aktuelle Tageszeitung ins Bild, um das Datum des Fotos zu dokumentieren. Alternativ können Sie Ihren Sachverständigen bitten, eine Reparaturbescheinigung (Achtung: Kosten hierfür werden häufig nicht erstattet!) anzufertigen.
3. |
Sie verzichten auf eine Reparatur, dann werden folgende Positionen erstattet: Netto-Reparaturkosten zzgl. möglichen Minderwert. |
4. |
Sollte die gegnerische Haftpflichtversicherung jedoch aufgrund eigener Ermittlungen feststellen, dass der Reparaturaufwand (= Reparaturkosten + Minderwert) den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) übersteigt, dann würde Ihnen zunächst lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) erstattet werden. Wenn Sie dann Ihr Fahrzeug zumindest verkehrssicher instandsetzen (lassen) und anschließend mind. sechs Monate weiterbenutzen, würde Ihnen noch der Restbetrag auf die Netto-Reparaturkosten gemäß Gutachten erstattet werden. |
Der Ersatz von Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten setzt voraus, dass Ihnen während der Reparaturzeit bzw. während der Zeit der Ersatzbeschaffung kein (anderes) Fahrzeug zur Verfügung stand. Für reine Freizeitfahrzeuge (bspw. Motorrad, Wohnmobil etc.) wird jedoch in der Regel kein Nutzungsausfall gewährt. Für gewerblich genutzte Fahrzeuge gibt es nur dann Nutzungsausfall, wenn diese nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dienen (bspw. LKW, Taxi etc.). In diesem Fall werden allenfalls Mietwagenkosten, Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug oder Gewinnausfall erstattet. Wir bitten ggf. um eine entsprechende Mitteilung Ihrerseits.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)