Verkehrsunfall in Italien

Auch das italienische Recht hält einige spezielle Begrenzungen bei der Schadensregulierung bereit.

Der Versicherung immer zuerst Schadensbesichtigung anbieten

Das italienische Recht schreibt zwingend vor, der gegnerischen Versicherung zunächst eine Besichtigung des Fahrzeuges vor Erstellung eines Gutachtens und vor Durchführung der Reparatur anzubieten. Ansonsten besteht das Risiko, auf dem Schaden sitzen zu bleiben. Dennoch geht danach ohne Sachverständigengutachten i. d. R. wenig. Für die Geltendmachung von Reparaturschäden fordern die Versicherungen i. d. R. immer die Vorlage eines Sachverständigengutachtens, ebenso bei Vorliegen eines Totalschadens.

Wertminderung nur im Ausnahmefall

Eine Wertminderung wird nur bei sehr schweren Schäden anerkannt, bei denen eine vollständige Wiederherstellung des bisherigen Zustandes des Fahrzeugs nicht möglich ist.

Mietwagenkosten nur bei beruflichen Gründen

Mietwagenkosten werden nur erstattet, wenn der Mietwagen aus beruflichen Gründen erforderlich war. Abstrakter Nutzungsausfallschaden wird i. d. R. nicht ersetzt, Abschleppkosten bis zur nächsten reparaturbereiten Werkstatt.

Ersatz von unfallbedingten Zusatzkosten nur im Ausnahmefall

Unfallbedingte Übernachtungs- und Verpflegungskosten werden nur ausnahmsweise gegen Nachweis ersetzt, wenn die Übernachtung und die zusätzliche Verpflegung unumgänglich waren.

Rechtsverfolgungskosten sind zu begründen

Rechtsverfolgungskosten können in Italien grundsätzlich erstattet werden, müssen aber begründet werden. Insbesondere die Einschaltung eines Rechtsanwalts bedarf einer näheren Darlegung der Erforderlichkeit. Nur wenn die Versicherung ihre Eintrittspflicht bestreitet und die Rechtslage unklar ist, bestehen hier Aussichten auf Kostenerstattung.

Schmerzensgeld und Verdienstausfall

Schmerzensgeld wird nach einer in Italien gültigen Tabelle gezahlt. Dessen Höhe ist i. d. R. großzügiger bemessen als in Deutschland. Der Verdienstausfall wird bei entsprechendem Nachweis erstattet.

Vorsicht: Kurze Verjährung für Sachschäden

Schadensersatzansprüche wegen Sachschäden verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt des Unfalls, bei Personenschäden beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre.


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