Rz. 10

Für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren der ersten Instanz ergibt sich die Abrechnung aus den Gebührenziffern Nrn. 4106 ff. VV RVG. Dieses Stadium beginnt mit dem Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren mit dem Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird (vgl. Nr. 4104 VV RVG). Auch hier soll eine typische Abrechnung anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:

 

Rz. 11

 

Beispiel

Mandant M sucht seinen Rechtsanwalt A auf, nachdem er vom zuständigen Amtsgericht eine Anklageschrift zugestellt bekommen hat. Er wird beschuldigt, mit seinem Pkw unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen zu haben. A nimmt die Vertretung des M wahr. Er beantragt Akteneinsicht und vertritt M in der Hauptverhandlung. M wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 30 EUR verurteilt, die Fahrerlaubnis wird entzogen. Der Fall erweist sich als durchschnittlich.

A kann gegenüber dem Mandanten folgende Gebühren abrechnen:

 
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4106   181,50 EUR
3. Terminsgebühr, VV 4108   302,50 EUR
4. Kosten Akteneinsicht   12,00 EUR
5. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 736,00 EUR  
6. Umsatzsteuer, VV 7008   139,84 EUR
Gesamt   875,84 EUR

Anwalt A belässt es in diesem Fall bei den Mittelgebühren. Wiederum ist die Akteneinsicht, obwohl nicht ausdrücklich im VV RVG geregelt, erstattungsfähig. Im Falle eines Freispruchs gehören die Kosten der Akteneinsicht übrigens zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung.[4]

 

Rz. 12

Im Falle eines Freispruches trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 467 StPO). Wiederum ist die Erstattung auf die notwendigen Kosten nach RVG beschränkt, darüber hinausgehende Kosten aus einer Vergütungsvereinbarung sind nicht erstattungsfähig. Kostenfestsetzungsanträge von Verteidigern werden einer Prüfung durch die sog. Bezirksrevisoren unterzogen.

[4] AG Hannover, Urt. v. 9.1.2015 – 556 C 12061/14.

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