Rz. 23

Für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren der ersten Instanz ergibt sich die Abrechnung auf den Gebührenziffern Nrn. 5107 ff. VV RVG. Auch hier soll eine typische Abrechnung anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:

 

Rz. 24

 

Beispiel

Mandant M sucht seinen Rechtsanwalt A auf, nachdem er einen Bußgeldbescheid mit einmonatigem Fahrverbot zugestellt erhielt (Bußgeld: 200,00). Er wird beschuldigt, mit seinem Kraftfahrzeug fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten zu haben. A nimmt die Vertretung des M wahr und legt Einspruch ein. Er beantragt Akteneinsicht und vertritt M in der Hauptverhandlung. M wird freigesprochen, da ein Tatnachweis nicht zu führen ist. Der Fall erweist sich als durchschnittlich.

A kann gegenüber dem Mandanten folgende Gebühren abrechnen:

 
1. Grundgebühr, VV 5100   110,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 5109   176,00 EUR
3. Terminsgebühr, VV 5110   280,50 EUR
4. Kosten Akteneinsicht   12,00 EUR
5. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 598,50 EUR  
6. Umsatzsteuer, VV 7008   113,72 EUR
Gesamt   712,22 EUR

Anwalt A belässt es wiederum bei den Mittelgebühren. Wiederum ist die Akteneinsicht, obwohl nicht ausdrücklich im VV geregelt, erstattungsfähig.

 

Rz. 25

Im Falle eines Freispruches trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Die Erstattung ist auf die angemessenen Kosten nach RVG beschränkt, darüber hinausgehende Kosten aus einer Vergütungsvereinbarung sind nicht erstattungsfähig.

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