Rz. 14

Im Recht der Verkehrsordnungswidrigkeiten, das letztlich zum Massengeschäft vieler Anwälte gehört, dürfte der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen bis heute nicht der Regelfall, sondern eher eine Ausnahme bilden. Ein Großteil der Mandanten verfügt über eine Rechtsschutzversicherung, d.h. hier werden Gebühren oberhalb des gesetzlichen Rahmens nicht erstattet. Die Effektivität der Mandatsbearbeitung wird hier eher durch eine möglichst straffe Bearbeitung in der Kanzlei gesteigert. Das zeigt sich etwa daran, dass auf diesen Bereich spezialisierte Kanzleien mitunter sogar den elektronischen "Upload" aller relevanten Unterlagen (Bußgeldbescheid usw.) ermöglichen. Soweit man eine solche Struktur anbietet, sollte man allerdings das Fernabsatzrecht beachten: Nach aktueller Rechtsprechung des BGH steht dem Mandanten in solchen Fällen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das er zu belehren ist.[6] Entscheidend ist, ob im Einzelfall ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystems vorliegt, welches bei entsprechenden Upload-Möglichkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu bejahen sein wird.

Nicht selten kommt es – gerade im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit Rechtsschutzversicherern – zu Abrechnungen, die unterhalb der gesetzlichen Gebühren liegen. Die Wirtschaftlichkeit solcher Vereinbarungen sollte, wie auch im Zivilrecht, stets einer kritischen Würdigung unterzogen werden.

 

Rz. 15

Sollte eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden, die eine oberhalb der RVG-­Gebühren angesiedelte Vergütung beinhaltet, muss der Mandant darauf hingewiesen werden, dass eine vorhandene Rechtsschutzversicherung Gebühren, welche über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen, nicht erstattet. Zudem muss der Mandant darauf hingewiesen werden, dass die Erstattungspflicht der Staatskasse sich auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung beschränkt. Dies ist für die meisten Mandanten schon deshalb von ausschlaggebender Bedeutung, weil die Gebühren für die Vertretung in Ordnungswidrigkeitenverfahren sehr leicht ein Vielfaches des angefochtenen Bußgeldes ausmachen ­können.

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