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Das OLG Bremen hat in einem Urt. v. 25.2.2005[23] zur Frage des Fristanlaufs bei einem auf einzelne Räume beschränkten Wohnungsrecht, wobei dem Erblasser weitergehende Mitbenutzungsrechte eingeräumt waren, entschieden, dass eine Leistung i.S.d. § 2325 Abs. 3 BGB im Zeitpunkt der Eintragung des Beschenkten im Grundbuch vorliegen kann, wenn sich der Erblasser nur an einzelnen Räumen ein ausschließliches Wohnungsrecht, an weiteren Räumlichkeiten des Hauses sowie an den gemeinschaftlichen Einrichtungen des Grundstückes lediglich ein Mitbenutzungsrecht einräumen lässt und an den übrigen Räumen keinerlei Wohnungs- und Nutzungsrechte behält.

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