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Der Gesetzgeber wollte die Möglichkeit des Verwalters, ohne Beschlussfassung tätig zu werden, durch § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ausschließlich erweitern. Deswegen verbleibt es auch ohne diesbezügliche Vorgaben in Gesetzestext und -materialien bei den Befugnissen, die dem Verwalter schon früher ohne Entscheidung der Eigentümerversammlung zukamen, bei der Entbehrlichkeit der Beschlussfassung. Der Verwalter hat also im Rahmen seiner früher in § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. geregelten Tätigkeit ohne diesbezüglichen Beschluss die Liegenschaft zu begehen, Mitteilungen über Mängel des Gemeinschaftseigentums nachzugehen, im Rahmen der Finanzverwaltung Vorlagen für Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen zu erstellen und mindestens einmal im Jahr die Eigentümerversammlung einzuberufen.

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