Rz. 33

Eine unmittelbare Haftung den Wohnungseigentümern gegenüber besteht nur noch, sofern der Verwalter deren Sondereigentum oder absolute Rechte schädigt. Hingegen bestehen vertragliche Verpflichtungen nur noch gegenüber dem Verband. Die zum alten Recht entwickelten Rechtsfiguren, wonach der Verwaltervertrag ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzw. sogar ein Vertrag zugunsten Dritter war, sind nunmehr obsolet.[34] Vertragliche Beziehungen bestehen nur noch zur Wohnungseigentümergemeinschaft. Selbst wenn der Verwalter kraft Beschlusses nach § 27 Abs. 2 WEG in Angelegenheiten jenseits der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums tätig wird, handelt er nur in Erweiterung seiner Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber.[35] Die Verletzung vertraglicher Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber begründet nur zu ihren Gunsten Schadensersatzansprüche. Dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber geschieht hierdurch kein Unrecht, da er sich an die Wohnungseigentümergemeinschaft halten kann, die sich ihrerseits gegenüber dem Verwalter schadlos hält.

[34] Die gegenteilige Auffassung des Rechtsausschusses (BT-Drucks 19/22634, S. 47) ist mit der neuen Systematik des Gesetzes nicht mehr vereinbar.
[35] S. o. Rdn 30.

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