Rz. 65

Ähnlich wie im Falle der Beschränkungen haben die Wohnungseigentümer auch bei der Erweiterung der Verwalterbefugnisse einen weiten Spielraum. Die Wohnungseigentümer können den Verwalter nunmehr auch jenseits des § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zur Durchführung von Maßnahmen ohne Beschluss ermächtigen. Dies kann sowohl generell, auch durch Vorratsbeschluss, oder für den Einzelfall erfolgen. Dabei übernimmt § 27 Abs. 2 WEG die Funktion des § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG a.F. als Beschlusskompetenz. Die Wohnungseigentümer können über die Ermächtigung des Verwalters Maßnahmen ergreifen, für die ansonsten eine Beschlusskompetenz fehlt.

 

Rz. 66

 

Praxistipp

Angesichts der skizzierten Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Maßnahmen, die der Verwalter ohne Beschluss durchführen darf, kann sich derzeit ein vorsorglicher Beschluss nach § 27 Abs. 2 WEG empfehlen. Denn dann ist die von ihm ohne Beschluss durchgeführte Maßnahme in jedem Fall rechtmäßig, entweder kraft Gesetzes nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG oder durch Beschluss gemäß § 27 Abs. 2 WEG.

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