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Auf Anregung des Rechtsausschusses in das Gesetz eingefügt wurde § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG, wonach grundsätzlich (nur) die Bestellung eines zertifizierten Verwalters ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Der Begriff des zertifizierten Verwalters wird in § 26a WEG definiert.[9] Die Einordnung in § 19 Abs. 2 WEG zeigt, dass die Bestellung eines nicht zertifizierten Verwalters nicht per se ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Nur auf Verlangen eines Wohnungseigentümers muss ein zertifizierter Verwalter bestellt werden. Ein abweichender Beschluss müsste angefochten werden; ansonsten wird er bestandskräftig. Besteht umgekehrt Einvernehmen über die Tätigkeit eines nicht zertifizierten Verwalters, kann dieser weiter amtieren.[10]

[9] S. u. Rdn 77 ff.
[10] BT-Drucks 19/22634, S. 44.

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