Rz. 12

Dieses System des Schadensersatzanspruchs gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer überträgt der Gesetzgeber sogar auf Ansprüche gegen Dritte, etwa Handwerker. Erleidet ein Wohnungseigentümer durch die Tätigkeit eines solchen Dritten für die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Schaden, haftet gemäß § 278 BGB die Wohnungseigentümergemeinschaft auch hierfür, kann aber bei dem Dritten Regress nehmen. Dies verteilt nach Auffassung des Gesetzgebers das Insolvenzrisiko eines Vertragspartners, den der einzelne Wohnungseigentümer nicht ausgesucht habe, gerechter als das bisherige Recht.[19] Denn nunmehr trage nicht der einzelne Wohnungseigentümer das Insolvenzrisiko des Dritten, den die Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesucht habe, sondern sie selbst.

[19] BT-Drucks 19/18791, S. 56 f.

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