Rz. 8

§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG lässt nur in Kleinanlagen Ausnahmen von der einvernehmlichen Bestellung eines nicht zertifizierten Verwalters zu. Diese definiert § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG dahingehend, dass weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen. Maßgeblich ist der rechtliche Bestand, etwa interne Aufteilungen analog § 8 WEG schaffen eine zusätzliche Einheit.[11] Dabei sind sämtliche Einheiten, also auch selbständige Sondereigentumsrechte an Stellplätzen gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 WEG[12] mitzuzählen. Die Ausnahme des § 19 Abs. 2 Nr. 6 letzter Hs. WEG setzt ferner voraus, dass ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wird. Die Bestellung eines Dritten, der nicht den Anforderungen an einen zertifizierten Verwalter entspricht, ist auch in Kleinanlagen nur nach der Grundregel des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG, also einvernehmlich möglich. Schließlich entspricht auch in Kleinanlagen die Bestellung eines Miteigentümers ohne Status eines zertifizierten Verwalters nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn weniger als ein Drittel der Miteigentümer einen solchen verlangt. Der Verweis auf § 25 Abs. 2 WEG zeigt, dass hierbei nach Köpfen zu zählen ist.[13] Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, wie das "und" am Ende der Aufzählung zeigt. Ansonsten ist die Bestellung eines nicht zertifizierten Verwalters auch in Kleinanlagen anfechtbar.

[12] Hierzu s. § 1 Rdn 3 ff.
[13] BT-Drucks 19/22634, S. 44.

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