I. Bedeutung

 

Rz. 77

Die Bedeutung der noch vom Rechtsausschuss in das Gesetz eingefügten Vorschrift folgt vor allem aus § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG. Denn danach wird in Wohnungseigentümergemeinschaften mit mehr als acht Einheiten der zertifizierte Verwalter künftig zum Regelfall, da schon auf Verlangen eines einzigen Wohnungseigentümers nur seine Bestellung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Der Zertifizierung bedarf es nur bei den Mitarbeitern, die unmittelbar an der Verwaltung beteiligt sind; untergeordnete Tätigkeiten können nach wie vor von nicht zertifizierten Personen wahrgenommen werden.[72] Gleiches dürfte in großen Verwaltungen für spezielle Tätigkeiten etwa im technischen Bereich gelten.

[72] BT-Drucks 19/22634, S. 46.

II. Voraussetzungen

1. Prüfung durch die IHK

 

Rz. 78

Nach § 26a Abs. 1 WEG kann die Zertifizierung durch eine Prüfung vor der IHK erlangt werden. Diese soll die "notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse" nachweisen. Die näheren Modalitäten der Prüfung und des Zertifikates werden erst durch das Justizministerium durch Rechtsverordnung festgelegt, wofür § 26a Abs. 2 WEG eine Ermächtigung enthält. Wie der Verwalter die prüfungsrelevanten Kenntnisse erlangt, bestimmt § 26a WEG nicht; eine staatlich oder sonstwie reglementierte Ausbildung ist somit nicht vorgesehen. Aus der Formulierung, "als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen" geht hervor, dass nur solchermaßen geprüfte Verwalter diese Berufsbezeichnung führen dürfen. Unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person oder eine Personengesellschaft die Zertifizierung erlangen kann, wird ebenfalls erst durch eine Rechtsverordnung des Justizministeriums festgelegt.

2. Sonstige Qualifikation

 

Rz. 79

Das Gesetz sieht Befreiungen von der Prüfung durch die IHK in § 26a Abs. 2 Nr. 4 WEG aufgrund anderweitiger Qualifikationen bereits vor. Dort genannt wird die Befähigung zum Richteramt, der Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt oder eine abgeschlossene Ausbildung zum Immobilienkaufmann bzw. zur Immobilienkauffrau. Diese Liste ist nicht abschließend, wie ihre Einleitung mit "insbesondere" und der Verweis auf einen vergleichbaren Berufsabschluss zeigt. Wie die Befreiung von der Prüfung im Einzelnen ausgestaltet wird, lassen Gesetzestext und -materialien offen. Letztere reden nur vage von einer Gleichstellung mit einem zertifizierten Verwalter. In jedem Falle wird die Bestellung einer solchermaßen gleichgestellten Person ordnungsmäßiger Verwaltung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG entsprechen.

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