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Die Bedeutung der noch vom Rechtsausschuss in das Gesetz eingefügten Vorschrift folgt vor allem aus § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG. Denn danach wird in Wohnungseigentümergemeinschaften mit mehr als acht Einheiten der zertifizierte Verwalter künftig zum Regelfall, da schon auf Verlangen eines einzigen Wohnungseigentümers nur seine Bestellung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Der Zertifizierung bedarf es nur bei den Mitarbeitern, die unmittelbar an der Verwaltung beteiligt sind; untergeordnete Tätigkeiten können nach wie vor von nicht zertifizierten Personen wahrgenommen werden.[72] Gleiches dürfte in großen Verwaltungen für spezielle Tätigkeiten etwa im technischen Bereich gelten.

[72] BT-Drucks 19/22634, S. 46.

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