Rz. 21

Die Registrierung in Bezug auf Vorsorgevollmachten ist grundsätzlich unverändert (zur Patientenverfügung: siehe § 8 Rdn 3–6; zum Widerspruch gegen die Ehegattenvertretung: siehe § 10 Rdn 33).

Eine erhebliche Verbesserung wird in Zukunft sein, dass eine Auskunft nicht mehr nur an Gerichte, sondern gem. § 6 VRegV n.F. auch an Ärzte möglich sein wird. Betreuer, Betreuungsbehörden und Bevollmächtigte erhalten weiterhin keine Auskunft.

 

Rz. 22

Nach § 285 FamFG n.F. ist die Nachfrage des Betreuungsgerichts beim ZVR allerdings immer noch ein "Soll" und kein "Muss". Das mag im Einzelfall unnötige Vorgänge vermeiden. Da aber in der Praxis nicht alle Betreuungsgerichte immer Auskunft erbitten, wäre nach hier vertretener Ansicht eine Pflicht vorzugswürdig gewesen.

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