Rz. 24

Für das beA können auch sog. beA-Karten Mitarbeiter bestellt werden, die mit einem fortgeschrittenen Zertifikat für die Anmeldung am beA-System ausgestattet sind. Bitte beachten Sie, dass ein fortgeschrittenes Zertifikat nicht zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur berechtigt.

 

Rz. 25

Die beA-Karten Mitarbeiter sind bei Auslieferung nicht personalisiert. Eine beA-Karte Mitarbeiter kann daher nach z.B. dem Ausscheiden des bisherigen Mitarbeiters und Nutzers der beA-Karte Mitarbeiter an einen neuen Mitarbeiter weitergegeben werden (die beA-Karte Mitarbeiter wird, während sie zugewiesen ist, immer nur von einem bestimmten Mitarbeiter genutzt). Die beA-Karte Mitarbeiter verbleibt in der Kanzlei, wenn ein Mitarbeiter ausscheidet, und kann dann an einen anderen oder neuen Mitarbeiter weitergegeben werden. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH wird dringend empfohlen, auf die erforderliche namentliche Bestimmung der Mitarbeiter zu achten, die Fristen notieren und streichen dürfen. Eine Personalisierung erfolgt auch dadurch, dass die PIN für eine bestimmte beA-Karte Mitarbeiter lediglich dem Nutzer dieser beA-Karte Mitarbeiter bekannt ist.

 

Rz. 26

Die beA-Karte Mitarbeiter ermöglicht u.a. folgende Funktionen/Tätigkeiten:

Anmeldung am beA,
Öffnen von eingegangenen Nachrichten,
Vorbereitung von Nachrichten (signier- oder versandfertig machen),
Versand von Nachrichten nach erfolgter Signatur,
Übertragung von Berechtigungen als "Postfachverwalter", sofern für eine beA-Karte Mitarbeiter vom Postfachinhaber eine entsprechende Berechtigung vergeben wurde = Verwaltung weiterer Mitarbeiterzugänge (Recht 18 in der Rechtevergabe) und die Vergabe oder den Entzug von Berechtigungen (Recht 19 in der Rechtevergabe) für Mitarbeiter oder berechtigte Vertreter (Anwaltskollegen) im Postfach des Anwalts, die Berechtigung(en) vergeben hat.
 

Rz. 27

Die Kosten inkl. Verpackung und Versand belaufen sich als Abo auf 12,00 EUR/Jahr (zzgl. USt.) mit jährlicher Kündigungsfrist.

 

Rz. 28

Die beA-Karte Mitarbeiter hat ein höheres Sicherheitsniveau als das beA-Softwarezertifikat, da für die Nutzung der beA-Karte Mitarbeiter ein Kartenlesegerät zur PIN-Eingabe erforderlich ist, während die PIN für das beA-Softwarezertifikat mittels Computertastatur eingegeben wird und sich somit in einem Angriffsfall leichter auslesen lässt. Grundsätzlich kann mit beiden Zugangsmitteln gearbeitet werden. Wird eine spezifische Kanzlei-Software eingesetzt, sollte beim Hersteller in Erfahrung gebracht werden, welche Zugangsmittel zum beA im Zusammenhang mit der Kanzlei-Software eingesetzt werden können. Die Entscheidung, ob ein Hardware-Token (beA-Karte Basis oder beA-Karte Mitarbeiter) oder einem Software-Token (beA-Softwarezertifikat, siehe § 7 Rdn 1 ff. in diesem Werk) für den Zugang zu beA genutzt werden soll, muss in der Kanzlei nach Abwägung des Für (Einsatz in mobilen Geräten auch außerhalb der Kanzlei z.B. bei Gericht oder einem Auswärtstermin usw.) und Wider (Sicherheitsbedenken bzgl. unautorisierter Erstellung von Kopien des beA-Softwarezertifikats, Auslesen der PIN-Eingabe via Tastatur mittels Keylogger usw.) entschieden werden.

 

Rz. 29

Solange für die Mitarbeiter weder beA-Karten Mitarbeiter noch beA-Softwarezertifikate erworben werden, kann ausschließlich der Postfachinhaber mit seiner persönlichen beA-Karte Basis das beA bedienen!

 

Rz. 30

 

Hinweis

Scheidet ein Mitarbeiter aus, sollte die Mitarbeiterkarte in der Kanzlei verbleiben. Es ist nicht erforderlich, die beA-Karte Mitarbeiter sperren zu lassen, wenn sie sich noch im Besitz der Kanzlei befindet. Der mit dem Profil des Mitarbeiters verbundene Sicherheits-Token kann vom ausscheidenden Mitarbeiter selbst oder über die Hotline der BRAK mit der vom ausgeschiedenen Mitarbeiter angelegten Sicherheitsfrage entkoppelt werden. Sollte die Sicherheitsfrage nicht bekannt sein, kann das Entkoppeln des Profils des ausscheidenden Mitarbeiters vom Zugangsmittel auch schriftlich über den Service-Desk der BRAK erfolgen.

Der dann wieder freie Sicherheits-Token kann im Anschluss an das Profil eines neuen Mitarbeiters gebunden werden. Die Protokollierung der Tätigkeiten im beA beginnt für den neuen Mitarbeiter mit dessen neuem Profil. Die alte PIN des vormaligen Mitarbeiters für die beA-Karte Mitarbeiter der 1. Generation (die PIN zum Zugangsmittel des vormaligen Mitarbeiters muss dieser vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis der zuständigen Person übergeben haben) kann durch das Starten der Signaturanwendungskomponente über den Link https://bea.bnotk.de/sak (Abruf: 2.10.2022) und dem entsprechenden Anmeldeprozess in der Signaturkartenanwendung über das Symbol "PIN ändern" (gegen gerichteter Doppelpfeil) neu vergeben werden, siehe § 6 Rdn 10 f. in diesem Werk.

Für beA-Karten Mitarbeiter der 2. Generation ist folgender Link zu nutzen: https://zertifizierungsstelle.­bnotk.de/hilfe/signaturanwendungskomponente (Abruf: 2.10.2022).

 

Rz. 31

 

Tipp

Erhält der Mitarbeiter einen Schlüssel zu den ...

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