Rz. 376

In den meisten Fällen handelt es sich bei dem Vollstreckungsgegenstand um eine Einzelsache, grds. ist aber auch die Vollstreckung zur Herausgabe einer individuell bestimmten Sachgesamtheit (z.B. einem Warenlagen, die Geräte eines Sportstudios oder einer Bibliothek) möglich.

 

Rz. 377

 

Achtung:

Die Herausgabe eines Kindes erfolgt nicht nach § 883 ZPO, sondern vielmehr nach § 88 ff. FamFG, wobei das Prozessgericht zur Durchsetzung des Herausgabeanspruchs verschiedene Zwangsmaßnahmen (z.B. Ordnungsgeld, unmittelbarer Zwang) anordnen kann.

Die unmittelbare Gewaltanwendung gegen ein Kind ist ausdrücklich in § 90 Abs. 2 FamFG für den Fall der zwangsweisen Durchsetzung eines Umgangsrechtes (gegen den Willen des Kindes) ausgeschlossen, in allen übrigen Fällen muss eine Interessenabwägung mit dem Kindeswohl erfolgen.

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