Kurzbeschreibung

Muster eines Antrags auf Ermächtigung zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 90 Abs. 1 FamFG. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Beschluss verpflichtet, das gemeinsame Kind an die Antragstellerin herauszugeben, was vom Antragsgegner grundlos verweigert wird. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Antrag auf Ermächtigung zur Anwendung unmittelbaren Zwangs

An das

Amtsgericht ...

– Familiengericht –

...

per beA

Antrag auf Ermächtigung zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 90 Abs. 1 FamFG

Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen

In der Familiensache

der ... – Antragstellerin –,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

Herrn ... – Antragsgegner –,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wegen Herausgabe eines Kindes

wird namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantragt,

  1. dem zuständigen Gerichtsvollzieher zu gestatten, zur Durchsetzung der Herausgabeanordnung des Familiengerichts vom …, Gz.: … unmittelbaren Zwang anzuwenden;
  2. den zuständigen Gerichtsvollzieher zu ermächtigen, zur Durchsetzung dieser Anordnung, ggf. mit Unterstützung durch Vollzugsbeamte der Polizei, Zwang anzuwenden, insbesondere den Widerstand des Antragsgegners und/oder des herauszugebenden Kindes zu überwinden und die Wohnung des Antragsgegners zu durchsuchen;
  3. dem zuständigen Gerichtsvollzieher aufzugeben, einen Vertreter des Jugendamtes hinzuzuziehen;
  4. dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und anzuordnen, dass er die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten hat.

Darüber hinaus wird beantragt, der Antragstellerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ... für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Zur schnellen und reibungslosen Durchführung der Kindesherausgabe wird angeregt, in die Ermächtigung zur Anwendung unmittelbaren Zwangs den Hinweis aufzunehmen, dass diese Anordnung dem Herausgabeverpflichteten erst bei der Wegnahme selbst zuzustellen ist. Zudem ist der Hinweis aufzunehmen, dass der Herausgabeverpflichtete bei Nichtauffinden des Kindes vom zuständigen Amtsgericht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Kindes geladen oder vorgeführt werden kann.

Begründung:

Das Amtsgericht ... – Familiengericht – hat den Antragsgegner durch Beschluss vom ... , Gz.: ..., verpflichtet, das gemeinsame Kind ... (Name), geboren am ... , an die Antragstellerin herauszugeben.

Beweis: Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... , Anlage K1

Das Kind wird der Antragstellerin von dem Antragsgegner fortdauernd widerrechtlich vorenthalten. Die Herausgabe des Kindes wird vom Antragsgegner grundlos verweigert. Hindernisse, die dem Herausgabeverlangen der Antragstellerin entgegenstehen, sind indes nicht ersichtlich. Um den Antragsgegner zur Herausgabe des Kindes zu zwingen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs nunmehr als einziges Mittel geboten und daher auch nicht unverhältnismäßig. Eine gewaltsame Herausnahme des Kindes gefährdet das Kindeswohl nicht. ... (nähere Ausführungen).

Ein der Anwendung unmittelbaren Zwangs eventuell entgegen stehender Wille des herauszugebenden Kindes ist vorliegend nicht von Relevanz. Bereits in dem vorangegangenen Herausgabestreit der Beteiligten wurde ein solcher eingehend geprüft und schon dort als unbeachtlich beurteilt. Neue Umstände, die einer Herausgabe entgegenstehen könnten, sind nicht eingetreten.

Gegen den Antragsgegner ist gemäß § 90 Abs. 1 FamFG somit die Anwendung unmittelbaren Zwangs anzuordnen, um ihn zur Befolgung der Herausgabeanordnung des Familiengerichts zu zwingen.

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Vertreters des Jugendamtes folgt aus §§ 88 Abs. 2 FamFG, 50 Abs. 1 SGB VIII.

Das gegen den Antragsgegner gemäß § 89 Abs. 1 FamFG bereits festgesetzte Ordnungsgeld ist ohne Erfolg geblieben und konnte nicht vollstreckt werden.

Der Antragsgegner hat im bisherigen Verfahren wiederholt mitgeteilt, der Herausgabeanordnung unter keinen Umständen freiwillig Folge zu leisten. Hinzu kommt, dass eine alsbaldige Vollstreckung unbedingt erforderlich ist. ... (weitere Ausführungen)

Aus den vorgenannten Gründen ist daher auch von einer vorherigen Bekanntmachung der Anordnung der Anwendung unmittelbaren Zwangs an den Antragsgegner abzusehen.

Die Antragstellerin ist weder in der Lage, die Kosten des Verfahrens aufzubringen, noch ist der Antrag mutwillig. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin sind in der als Anlage beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen dargelegt.

(elektronisch signiert)

...

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge