Kurzbeschreibung
Muster eines Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib der herauszugebenden Person gemäß § 94 FamFG. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Beschluss verpflichtet, das gemeinsame Kind an die Antragstellerin herauszugeben. Dieser weigert sich grundlos. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib der herauszugebenden Person
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An das
Amtsgericht ...
– Familiengericht –
...
per beA
Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib der herauszugebenden Person gemäß § 94 FamFG
Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen
In der Familiensache
der ... – Antragstellerin –,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,
gegen
Herrn ... – Antragsgegner –,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,
wird namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantragt,
einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 94 FamFG i. V. m. § 883 Abs. 2 ZPO zu bestimmen, in dem der Antragsgegner an Eides Statt zu versichern hat, dass sich das gemäß Beschluss des Amtsgerichts ... – Familiengericht – vom ..., Gz.: ..., herauszugebende Kind ... (Name), geb. am ..., nicht bei ihm befindet und ihm der Aufenthalt nicht bekannt ist, andernfalls den Aufenthalt des Kindes bekanntzugeben hat.
Falls der Schuldner im Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung grundlos verweigert, wird schon jetzt der Erlass eines
Haftbefehls |
gemäß § 94 FamFG i. V. m. § 802g Abs.1 ZPO beantragt.
Begründung:
Das Amtsgericht ... – Familiengericht – hat den Antragsgegner durch Beschluss vom ..., Gz.: ..., verpflichtet, das gemeinsame Kind ... (Name), geboren am ..., an die Antragstellerin herauszugeben.
Beweis: Beschluss des Amtsgerichts ... vom ..., Anlage K1
Der Beschluss ist vollstreckbar, da er wirksam i. S. v. § 86 Abs. 2 FamFG ist und nach § 87 Abs. 3 FamFG einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, da er von dem angerufenen Gericht erlassen wurde.
Das Kind wird der Antragstellerin von dem Antragsgegner fortdauernd widerrechtlich vorenthalten. Die Herausgabe des Kindes wird vom Antragsgegner grundlos verweigert. Hindernisse, die dem Herausgabeverlangen der Antragstellerin entgegenstehen, sind indes nicht ersichtlich. Die bisher eingeleiteten Vollstreckungsversuche sind sämtlich erfolglos verlaufen. So ist versucht worden ... (weitere Ausführungen).
Ausweislich des Protokolls des Gerichtsvollziehers ... (Name) vom ... ist das Kind nicht bei dem Antragsgegner vorgefunden worden.
Beweis: Protokoll vom ..., Anlage K2
Daher ist der Antragsgegner gemäß § 94 FamFG i. V. m. § 883 Abs. 2 ZPO zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.
(elektronisch signiert)
...
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
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