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Nur auf dem eingerichteten P-Konto erstreckt sich sodann der neue automatische Pfändungsschutz. Es handelt sich zunächst um einen Basispfändungsschutz, wonach ein Pfändungsfreibetrag von derzeit (Stand 1.7.2017) 1.133,80 EUR (für eine Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, Achtung es wird ausschließlich auf § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO verwiesen, nicht auf die Tabelle zu § 850c ZPO, die auch noch eine Quotelung enthält) nicht von der Pfändung erfasst wird, ohne dass es einer gesonderten gerichtlichen Entscheidung bedarf.
Des Weiteren enthält § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Regelung, wonach sich der Pfändungsfreibetrag für den folgenden Kalendermonat erhöht, wenn der Schuldner über seinen Pfändungsfreibetrag nicht oder nicht vollständig innerhalb des jeweiligen Kalendermonats verfügt hat. Dem Schuldner soll somit die Möglichkeit eingeräumt werden, Guthaben für Leistungen anzusparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen fällig werden (wie z.B. Versicherungsprämien). Diese Regelung ist leider ungenau formuliert, nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Schuldner jedoch maximal über den doppelten Grundfreibetrag, z.B. 2 × 1.133,80 EUR verfügen (vgl. BT-Drucks 16/7615, S. 31).
Der Basisbetrag wird jeweils für einen vollen Kalendermonat gewährt, sodass es auf den Zeitpunkt der Pfändung und des Eingangs der Einkünfte nicht mehr ankommt. Wurden bereits vor der Pfändung bereits Verfügungen getätigt, so dürfen diese nicht angerechnet werden, da es hierzu keine gesetzliche Regelung gibt. Erfolgt eine Pfändung am 20.06. und hat der Schuldner bereits seine Miete und sonstige Zahlungen bezahlt, so hat er dennoch den gesamten monatlichen Pfändungsschutzbetrag zur Verfügung.
Auch auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz auf dem P-Konto nicht mehr an. Der Pfändungsschutz erstreckt sich auf Einkünfte aus Arbeitseinkommen, Sozialleistungen (ALG I und II, Kindergeld), Rentenzahlungen aber eben auch auf Einkünfte von Selbstständigen und auf freiwillige Leistungen von Dritten.
Der Basisbetrag kann durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern direkt beim Kreditinstitut erhöht werden, sofern die Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen mit der ­entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen werden kann. Dabei richten sich die Beträge nach § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO.
Eine Erhöhung bzw. eine Herabsetzung des Basisbetrags kann im Einzelfall jedoch gerichtlich überprüft werden (durch den Gläubiger oder durch den Schuldner).

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