Rz. 389

Bei der Räumungsvollstreckung wird der Schuldner aus dem Besitz gesetzt und der Gläubiger wird durch den Gerichtsvollzieher in den Besitz eingewiesen.

 

Rz. 390

Der Gerichtsvollzieher hat die Räumung rechtzeitig dem Schuldner anzukündigen, damit dieser ggf. die 2-Wochenfrist des § 765a Abs. 3 ZPO für einen Räumungsschutzantrag (vgl. Rdn 480) nutzen kann.

Gleichzeitig fordert der Gerichtsvollzieher den Schuldner gem. § 885 Abs. 1 ZPO auf, eine Anschrift zum Zwecke von Zustellungen oder einen Zustellbevollmächtigten zu benennen.

 

Rz. 391

Da die Wohnung grds. vollständig geräumt an den Gläubiger herauszugeben ist und damit auch sämtliche bewegliche Sachen aus der Wohnung entfernt werden müssen, fordert der Gerichtsvollzieher für evtl. Speditionskosten einen Vorschuss beim Gläubiger ab.

Dieser Vorschuss wird vom Gerichtsvollzieher geschätzt und richtet sich meist nach der Wohnungsgröße. Für eine 3-Zimmer-Wohnung ist durchaus ein Vorschuss von 3.000,00 EUR üblich. Die tatsächlich entstehenden Räumungskosten (inkl. Spedition) werden nach der Vollstreckung gegenüber dem Gläubiger unter Berücksichtigung des Vorschusses abgerechnet und sind als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner beizutreiben. Eine Festsetzung nach § 788 ZPO (vgl. Rdn 421) ist möglich.

 

Rz. 392

Erhält der Gerichtsvollzieher keinen Beschluss im Rahmen des Vollstreckungsschutzes und ist der Vorschuss eingegangen, so begibt er sich am Tag der Räumung zu herauszugebenden Wohnung und nimmt den Schuldner ggf. mit Gewalt die tatsächliche Sachherrschaft.

Eine Anwesenheit des Schuldners ist dabei nicht erforderlich.

 

Rz. 393

Die Besitzeinweisung an den Gläubiger erfolgt im Anschluss daran durch Übergabe der unbeweglichen Sache (Wohnung), i.d.R. durch Übergabe sämtlicher (alten) Schlüssel oder durch Einbau eines neuen Schlosses mit Übergabe der neuen Schlüssel.

 

Rz. 394

Bewegliche Sachen (z.B. alle Hausratsgegenstände), die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, werden vom Gerichtsvollzieher aus der Wohnung entfernt und dem Schuldner bzw. einem Bevollmächtigten übergeben. Ist weder der Schuldner noch ein von ihm ernannter Bevollmächtigter anwesend, so sind die beweglichen Sachen in sichere Verwahrung zu nehmen. I.d.R. erfolgt die Verwahrung bei der beauftragten Spedition. Die Kosten hierfür trägt der Schuldner, wobei der Gläubiger jedoch wieder vorschusspflichtig ist.

 

Rz. 395

Der Schuldner wird in diesen Fällen schriftlich über die Verwahrung informiert und hat nunmehr gem. § 885 Abs. 4 ZPO einen Monat ab Räumung Zeit, seine beweglichen Sachen vom Gerichtsvollzieher abzufordern und innerhalb von zwei Monaten ab Räumung die auflaufenden Kosten der Verwahrung zu bezahlen. Lässt er die Abforderungsfrist verstreichen oder weigert er sich die Verwahrungskosten zu bezahlen, so verwertet der Gerichtsvollzieher die Sachen (vgl. Rdn 298 zur Sachpfändung) und hinterlegt den Erlös nach Abzug der bisherigen Räumungs- und Vollstreckungskosten. Sachen, die nicht verkauft werden können, werden vernichtet, um die Pfandkammern zu entlasten.

 

Rz. 396

Unverwertbare Sache wie Gerümpel und Müll sind gleichfalls bei der Räumung aus der Wohnung zu entfernen und können aber sofort durch den Gerichtsvollzieher vernichtet werden.

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