Tenor

Die Räumung der im zweiten Obergeschoß links des Anwesens … auf Antrag der Gläubiger so durchzuführen, daß die in der Wohnung befindlichen Gegenstände des Schuldners durch die Gläubiger in einem eigens hierfür bereitgestellten und abgetrennten Kellerraum eingelagert werden, wobei dem Gerichtsvollzieher durch Zurverfügungstellung von Schlüsseln eine eigene Zugangsmöglichkeit einzuräumen ist. Die Durchführung der Räumung wird durch von den Gläubigern bereitgestellte in einer von dem Gerichtsvollzieher zu bestimmenden Anzahl von fachkundigen Helfern bewirkt, die Entsorgung von Unrat durch die Gläubiger mittels eines bereitgestellten Kleinlasters unentgeltlich vorgenommen. Diese Räumungsdurchführung ist ferner davon abhängig, daß sich die Gläubiger verpflichten, etwaige durch die Räumung entstehenden Schäden am Räumungsgut zu ersetzen und sie den Gerichtsvollzieher von einer etwaigen Haftung freistellen.

Als Räumungskostenvorschuss wird ein Betrag von 750,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Erinnerung ist begründet.

Hierbei mag dahinstehen, ob die seitens der Obergerichtsvollzieherin in Ansatz gebrachten Kosten den marktüblichen Preis entsprechen und der Rahmenvertrag mit der Spedition, soweit es nicht die Pfandkammer betrifft, rechtens ist. Den Gläubigern ist jedenfalls zuzugeben, daß die von der Obergerichtsvollzieherin geäußerte Bindung an den Speditions- und Pfandverwaltervertrag nicht besteht. Dessen § 3 Satz 1 mag bei verständiger Auslegung nur Aufträge betreffen, die gewerblichen Spediteuren erteilt werden. Jedenfalls fehlt es an einer persönlichen Verpflichtung der Obergerichtsvollzieherin aus dem genannten Vertrag (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.1999, IX ZR 308/98). Einer derartigen Bindung stünde im übrigen die Vorschrift des § 885 Absatz 3 Satz 1 ZPO entgegen, wonach es dem Gerichtsvollzieher gestattet ist, das Räumungsgut auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder anderweit in Verwahrung zu bringen. Rechtsprechung und Literatur halten den Gerichtsvollzieher auch für befugt, die beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, unter Abschluß eines Verwahrungsvertrages mit dem Gläubiger bei diesem zu belassen (Oberlandesgericht Stuttgart, DVZ 1966, 41, 42; Landgericht Detmold, DGVZ 1996, 171, 172; Landgericht Ulm, DGVZ 1990, 123; Landgericht Berlin, DGVZ 1970, 54, 55; Amtsgericht Aachen, DGVZ 1970, 60; Schielken in Münchener Kommentar, 2. Auflage, § 885 Rz. 26 a.E.; Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 885 Rz. 17; Geißler, die Dienstaufgaben des Gerichtsvollziehers bei der Zwangsräumung von Wohnraum, DGVZ 1987, 65, 68, insbesondere 71; Noack, Räumungsvollstreckung und Räumungsschutz mit Nebenwirkungen, ZMR 1978, 65, 67 und Brossette, Kostentragungspflicht bei der Zwangsräumung von Wohnraum, NJW 1989, 963, 964, jeweils m.w.N.). Allerdings unterliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtsvollziehers, welche der beiden in § 885 Absatz 3 ZPO vorgesehenen Möglichkeiten er wählt (Landgericht Berlin, a.a.O.; Landgericht Ulm, a.a.O., und Geißler, a.a.O., S. 71). Im Ergebnis nichts anderes sagt im übrigen § 139 Ziffer 4 S. 3 GVGA, wonach die Bestellung des Gläubigers zum Verwahrer in der Regel nicht angebracht sein wird. Das Gericht erkennt jedoch in dem zu entscheidenden Fall eine solche Ausnahme, die das pflichtgemäße Ermessen der Obergerichtsvollzieherin auf die Verwahrung des Räumungsgutes in dem vom Gläubiger näher bezeichneten Raum reduziert, so daß allein die dortige Verwahrung sich als ermessensfehlerfrei darstellt. Die Gläubiger waren nämlich bereit, das Verwahrgut in einem gesicherten und abschließbaren Kellerraum einzulagern und den Gerichtsvollzieher von einer etwaigen Haftung freizustellen sowie sich zu verpflichten, etwaigen an den Gegenständen des Schuldners durch die Räumung entstehenden Schaden zu ersetzen. Darüber hinaus wäre der Gläubiger zu 1) beim. Räumungstermin anwesend, er ist als ehemaliger Miteigentümer eines Geschäfts für Altbausanierungen mit Schreinerei ausreichend sachkundig, Möbel fachgerecht abzubauen. Im übrigen ist hier nicht zu verkennen, daß aufgrund des ausgeübten Vermieterpfandrechtes und den Gesamtumständen (Wohnungsstandard, Mietschulden) kein teures Mobiliar zu erwarten ist und persönliche Sachen des Schuldners vom Umfang her kaum ins Gewicht fallen dürften. Demgemäß hält der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht das unpfändbare Gut bei nur einer zu räumenden Person für überschaubar. Soweit der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme unpfändbare Urkunden, insbesondere solche mit persönlichem Inhalt, anspricht, ist dem jederzeitigen Zugangsrecht des Schuldners im Sinne des § 885 Absatz 3 a.E. ZPO dadurch gedient, daß der Gerichtsvollzieher aufgrund der erforderlichen Schlüssel jederzeit Zugang besitzt. Persönliche Unterlagen lassen sich zwanglos in einem weiteren Behältnis unter Verschluss halten. Nach alledem scheidet zum einen ein Haftungsrisiko des Gerichtsvollziehers aus, es ist jedenfalls nicht größer als bei der Lager...

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