Rz. 271

Die Kontopfändung gehört neben der Lohnpfändung zu den effektivsten Forderungspfändungen des Gläubigers. Meist hat dies auch mit der Psychologie der Schuldner zu tun, die diese Formen der Pfändung als besonders "lästig" ansehen, da so der Arbeitgeber bzw. die Hausbank von den Schulden Kenntnis erlangt. Vielfach wurden in der Vergangenheit erst nach einer Kontopfändung Ratenzahlungen von Seiten der Schuldner aufgenommen, um das Konto möglichst schnell wieder frei zu bekommen. Mit der Einführung des P-Kontos so fortbesteht, ist weitestgehend der Druck eines gesperrten Kontos beim bestehenden P-Konto weggefallen.

Der Gläubiger muss nunmehr anders Druck aufbauen.

 

Rz. 272

Bereits nach der alten Rechtslage war der Schuldner gem. § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung nötigen Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Bereits viele alte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-Formulare enthalten entsprechende Herausgabeanordnungen. In der Vergangenheit wurden jedoch diese Auskunfts- und Herausgabeanordnungen meist von den Gläubigern nicht durchgesetzt.

 

Rz. 273

Eine mögliche – auszugsweise – Herausgabeanordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss könnte wie folgt lauten:

Zitat

"Es wird gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO angeordnet, dass"

der Schuldner gegenüber dem Gläubiger zu erklären hat, ob und welche Zahlungsansprüche ihm gegenüber dem Drittschuldner zustehen. Anzugeben sind insbesondere Guthaben auf Girokonten, Sparbücher- und -konten, Wertpapierdepots, Schließfächer etc.;
der Schuldner die in seine Besitz befindlichen Sparbücher/Sparurkunden an den Gläubiger herauszugeben hat;

der Schuldner dem Gläubiger die weiteren folgenden Unterlagen herauszugeben hat:

Abschriften aller Kontoauszüge für die letzten 3 Monate vor der Pfändung bis heute sowie
Abschriften aller zukünftige Kontoauszüge.“

Die Herausgabe der Kontoauszüge für die Vergangenheit ist teilweise umstritten und wir z.T. von den Vollstreckungsgerichten gestrichen. In der Praxis geht der Antrag jedoch zu ca. 60 % durch.

 

Rz. 274

 

Merke:

Der Gläubiger muss zum Druckaufbau jedoch den Anordnungsbeschluss auch durchsetzen. Die Herausgabe der Unterlagen kann durch den Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

 

Rz. 275

Es bietet sich hierbei jedoch aus Kostengründen zunächst an, den Schuldner zur Herausgabe der Unterlagen mit kurzer Fristsetzung aufzufordern. Sollte eine Auskunft bzw. Herausgabe nicht fristgerecht erfolgen, sollte die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Als Vollstreckungstitel für die Herausgabevollstreckung gem. § 883 ZPO fungiert der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der mit einer entsprechenden Herausgabeanordnung versehen sein muss. Die herauszugebenden Urkunden sind im Überweisungsbeschluss genau zu bezeichnen, ggf. im Nachtrag zum bereits erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch einen Ergänzungsbeschluss.

 

Rz. 276

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bedarf keiner Vollstreckungsklausel, muss jedoch dem Schuldner gem. § 750 ZPO zugestellt werden.

 

Rz. 277

Bleibt die Herausgabevollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erfolglos, ist der Schuldner nach § 883 Abs. 2 ZPO zur Abgabe der eidesstaatlichen Versicherung hinsichtlich des Verbleibs der Urkunden verpflichtet.

Nach Gebrauch ist der Gläubiger jedoch verpflichtet, Originalurkunden dem Schuldner zurückzugeben.

 

Rz. 278

Das Besorgen der Kontoauszüge dient nicht nur dem Druckaufbau, sondern auch der Informationsbeschaffung. Auf dem P-Konto ist nicht nur das eingehende Arbeitseinkommen geschützt, sondern geschützt sind Gutschriften aller Art, z.B. auch Versicherungsgutschriften etc.

 

Rz. 279

 

Merke:

Die Gläubiger müssen nunmehr versuchen, mit Hilfe der Kontoauszüge Gutschriften zu finden, die an der Quelle keinen Pfändungsschutz genießen. In der Folge werden die Forderungen sodann direkt an der Quelle gepfändet (z.B. Versicherungsgutschriften).

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