Rz. 89

Ferner ist als Letztes zu prüfen, ob Vollstreckungshindernisse vorliegen. Diese Hindernisse werden durch Gerichtsbeschlüsse festgestellt, wie z.B. durch:

einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO (z.B. bis über eine Vollstreckungsabwehrklage entschieden ist),
Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 ZPO und
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, § 89 Insolvenzordnung (InsO).
 

Rz. 90

Checkliste Voraussetzungen der Vollstreckung

 
  Voraussetzungen nein ja
allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen 1. Titel    
  Vollstreckungsfähiger Inhalt?
  Urteil oder besonderer Titel § 794? Bei Titeln nach § 794 ggf. auf Besonderheiten achten, §§ 795 ff. ZPO.
  2. Klausel    
  Einfache Klausel?
  Ggf. qualifizierte Klausel erforderlich (titelergänzend oder titelübertragende Klausel?
  Rapidklausel beantragen?
  Klausel entbehrlich (z.B. Vollstreckungsbescheide, Arreste etc.)?
  3. Zustellung    
  Vom Amts wegen?
  Im Parteibetrieb?
  Spätestens zeitgleich mit Zwangsvollstreckung § 750 Abs. 1 ZPO.
  Besondere Zeitpunkte der Zustellung z.B. bei Arresten und einstweiligen Verfügungen.
besondere Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen 4. Sicherheitsleistung erforderlich?    
  (Check, ob Urteil nicht bereits rechtskräftig geworden ist, dann Rechtskraftvermerk anfordern.)
  5. Zug-um-Zug-Verurteilung?    
  Nachweis der Befriedigung oder über einen Annahmeverzug des Schuldners mit öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde?
  6. Fälligkeit § 751 Abs. 1 ZPO?
  7. Einhaltung der Wartefristen §§ 798 und 750 Abs. 3 ZPO, jeweils zwei Wochen. (z.B. bei KFBs und notariellen Urkunden)
 

8. Keine Vollstreckungshindernisse?

(z.B. einstweilige Einstellung nach § 769 ZPO oder eröffnetes Insolvenzverfahren).

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