Rz. 4

Urkunden sind in der von § 249 StPO vorgesehenen Form in die Hauptverhandlung einzuführen. Dass und wie dies geschehen ist, gehört zu den in das Protokoll aufzunehmenden Förmlichkeiten (OLG Hamm zfs 2008, 408; OLG Koblenz zfs 2014, 176). Hierbei genügt jedoch die in diesem Zusammenhang häufig anzutreffende Formulierung "ausweislich des Sitzungsprotokolls zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte Urkunde" nicht, weil damit offen bleibt, ob und in welcher vom Strafverfahrensrecht vorgesehenen Form die Urkunden ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (OLG Düsseldorf NZV 1996, 503; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2000, 48; OLG Hamm zfs 2010, 111).

Schweigt das Protokoll, dem gem. § 274 StPO im Hinblick auf die wesentlichen Förmlichkeiten der Verlesung und der Inaugenscheinnahme auch eine negative Beweiskraft zukommt, ist ein auf die Urkunde oder die Inaugenscheinnahme gestütztes Urteil aufzuheben (BGH wistra 1992, 30; OLG Hamm zfs 2008, 408).

 

Rz. 5

 

Achtung: Rüge

Soll gerügt werden, dass eine nicht verlesene Urkunde zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht worden sei, gehört zu einer ordnungsgemäßen Rüge (zumindest) der Vortrag, dass die Urkunde nicht in anderer Weise, nämlich im Selbstleseverfahren gem. § 249 Abs. 2 S. 1 StPO, durch Vorhalt oder durch die Vernehmung von Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist oder auf einem anderen zulässigen Weg gem. §§ 249 bis 254 bzw. § 256 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (OLG Stuttgart zfs 2010, 48; Thüringer OLG zfs 2010, 230; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.2.2011 – 3 Ss (B) 117/10 (165/10)).

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