Rz. 6

Fotografien, Unfallskizzen, Schaltpläne u.Ä. können – neben einer Ortsbesichtigung – Gegenstand einer Inaugenscheinnahme sein. Sie können auch durch Vorhalt oder Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

 

Rz. 7

Aber auch hier ist ein entsprechender Protokollvermerk notwendig. Es muss sich aus dem Protokoll ergeben, wie die Beweismittel zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden (BGH NStZ 1995, 10; OLG Koblenz zfs 2014, 176; OLG Köln zfs 2016, 229).

 

Rz. 8

Die Tatsache der Inaugenscheinnahme – nicht aber deren Ergebnis – muss im Protokoll festgehalten werden (BGH NStZ 1995, 10). Das Beweismittel ist allerdings durch Inaugenscheinnahme dann nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, wenn der Sachverständige im Rahmen seiner Ausführungen Augenscheinsobjekte als Demonstrationsobjekt vorgelegt hat (BGH DAR 1995, 195).

 

Achtung: Geschwindigkeitsangaben im Radarfoto

Bei den aus der Leiste des Radarfotos ersichtlichen Geschwindigkeitsangaben handelt es sich dagegen um Urkunden, die nur auf dem für Urkunden vorgeschriebenen Weg ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt werden können (OLG Hamm NZV 2016, 241; OLG Köln zfs 2016, 229; KG zfs 2018, 650).

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