Vergabekammer bei der
Bezirksregierung K-Stadt
Vergabestraße 12
K-Stadt
Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gem. §§ 160 ff. GWB
der Bieter-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Billig, geschäftsansässig _____
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
gegen
K–Stadt, vertreten durch den Oberbürgermeister _____
– Antragsgegnerin –
Wir bestellen uns zu Bevollmächtigten der Antragstellerin und werden namens und in deren Auftrag beantragen,
1. |
der Antragsgegnerin aufzugeben, den Zuschlag nicht an _____ zu erteilen; |
2. |
der Antragsgegnerin aufzugeben, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die von der Vergabekammer festgestellten Rechtsverletzungen zu beseitigen. |
3. |
Hilfsweise: Für den Fall der Erledigung des Nachprüfungsverfahrens durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder in sonstiger Weise: festzustellen, dass eine Rechtsverletzung vorgelegen hat; |
4. |
festzustellen, dass der von der Antragsgegnerin mit dem Bieter Schmitz geschlossene Bauvertrag zum Neubau des Westflügels des Bezirksrathauses in K-Stadt unwirksam ist. |
5. |
Einsicht in die Vergabeakten gem. § 165 Abs. 1 GWB zu gewähren; |
6. |
der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; |
7. |
die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Antragstellerin für notwendig zu erklären. |
Begründung:
I.
1. Die Antragsgegnerin hat den Neubau des Westflügels des Bezirksrathauses in K-Stadt im offenen Verfahren gem. §§ 3a EU Abs. 1 S. 1, 3 EU Nr. 1 VOB/A ausgeschrieben. Die Bekanntmachung zur Ausschreibung datiert vom 23.4.2020.
Anlage AS 1
Das Ende der Angebotsfrist wurde in der Bekanntmachung mit dem 13.5.2020 festgelegt.
2. Mit Schreiben vom 4.5.2020 rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin, dass die Frist zur Abgabe der Angebote zu Lasten der Bieter zu kurz bemessen sei und dass dies die Bieter in ihren vergaberechtlichen Rechten verletze. Das Rügeschreiben der Antragstellerin vom 4.5.2020 fügen wir als
Anlage AS 2
bei.
Die Antragstellerin, die ein Bauunternehmen betreibt, gab ihr Angebot am 18.5.2020 bei der Antragsgegnerin ab. Eine Fotokopie des eingereichten Angebots überreichen wir als
Anlage AS 3.
Mit Schreiben vom 24.6.2020 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass das Angebot der Antragstellerin bereits aufgrund der Überschreitung der Angebotsfrist keine Berücksichtigung finden konnte. Die Rüge der Antragstellerin bezüglich der zu kurzen Angebotsfrist wies die Antragsgegnerin zurück. Selbst für den Fall, dass die Angebotsfrist zu kurz bemessen sei, könne ein Schaden auf Seiten der Antragstellerin nicht entstanden sein. Zum einen habe die Antragsgegnerin bereits den Auftrag an ein Drittunternehmen erteilt. Zum anderen habe keine Möglichkeit bestanden, der Antragstellerin den Auftrag zu erteilen. Das Drittunternehmen sei der Antragsgegnerin bereits aufgrund der Vergabe früherer Aufträge bekannt und besitze einen Standortvorteil, da sich sein Firmensitz in unmittelbarer Nähe zum Ort des Auftrags befinde. Die Kommunikationswege seien kürzer. Es könne auch flexibler auf unerwartet auftretende Situationen bei der Bauausführung reagiert werden. Zudem müsse die Wirtschaft in K-Stadt gestärkt werden. Aufgrund dessen würden Aufträge bevorzugt an ortsansässige Unternehmen vergeben. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 24.6.2020 fügen wir als
Anlage AS 4
bei.
II.
Das oben dargestellte Vergabeverfahren ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Dies ergibt sich aus dem Nachfolgenden:
1. |
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.
a) |
Öffentlicher Auftraggeber Die K-Stadt ist als Gebietskörperschaft ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 1 GWB. |
b) |
Schwellenwert Gem. § 106 Abs. 1 GWB ist erforderlich, dass die jeweils festgelegten Schwellenwerte überschritten sind. Diese sind gem. § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB für den vorliegenden öffentlichen Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers aus Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Mit der Ende 2015 bekannt gemachten Verordnung (EU) 2015/2170 liegt der Schwellenwert für klassische Vergaben von Bauaufträgen bei 5.225.000 EUR. Vorliegend beträgt das Auftragsvolumen 7 Mio. EUR ohne Umsatzsteuer. Der EU-Schwellenwert ist somit überschritten. |
c) |
Antragsbefugnis Die Antragstellerin ist gem. § 160 Abs. 2 S. 1 GWB antragsbefugt. Sie hat ein Interesse, den im Vergabeverfahren ausgeschriebenen Auftrag zu erhalten. Dementsprechend hat sie in diesem Vergabeverfahren ein Angebot abgegeben. Der Antragstellerin droht darüber hinaus ein Schaden. Es bestand zumindest die Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin den Auftrag erhalten könnte. Der Vollständigkeit halber: Vorliegend ist der durch die Antragsgegnerin an ein Drittunternehmen erteilte Zuschlag gem. § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB unwirksam. Gem. § 134 GWB hätte die Antragsgegnerin der Antragstellerin schriftlich spätestens 15 Kalendertag... | |