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Der Nebenkläger hat auch als Zeuge das Recht zur ununterbrochenen Anwesenheit in der Hauptverhandlung (§ 397 Abs. 1 StPO). Damit der Nebenkläger seine Zeugenaussage nicht auf die Einlassung des Angeklagten hin ausrichten kann, sollte der Verteidiger den Nebenkläger bitten, mit den Zeugen freiwillig den Saal zu verlassen. Lehnt er dies ab, kann der Angeklagte seine Aussage bis nach der Vernehmung des Nebenklägers zurückstellen.

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