André Schah-Sedi, Dr. Michael Nugel
Rz. 141
In § 2 ARB 2008/2000/94 sind die Leistungsarten festgelegt, in denen Rechtsschutz gewährt wird.
In § 2j ARB 2008/2000/94 ist der Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz geregelt.
In § 2i ARB 2008/2000/94 ist der Strafrechtsschutz geregelt.
Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen ist in § 2g ARB 2008/2000/94 geregelt.
Im Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung im außergerichtlichen Bereich und im gerichtlichen Bereich wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind jedoch Park- und Halteverstöße, § 3 Abs. 3e ARB 2008/2000/94.
Bezüglich des Strafrechtsschutzes ist gem. § 2i ARB 2008/2000/94 zwischen dem Vorwurf eines verkehrsrechtlichen und eines sonstigen strafrechtlichen Vergehens zu unterscheiden.
Rz. 142
Geht es um ein verkehrsrechtliches Vergehen, ist bei Fahrlässigkeit Versicherungsschutz gegeben, auch wenn der Täter wegen dieser fahrlässigen Tat rechtskräftig verurteilt wird. Der beauftragte Rechtsanwalt sollte daher bei den Delikten, die sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden können, z.B. die Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB, immer genau darauf achten, dass nur eine Verurteilung wegen einer fahrlässigen Begehung in Frage kommt, damit der Mandant nicht der Gefahr ausgesetzt ist, den Versicherungsschutz zu verlieren.
Bei einer verkehrsrechtlichen Straftat, die der Beschuldigte vorsätzlich begangen haben soll, also z.B. das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB, besteht so lange Rechtsschutz, bis rechtskräftig festgestellt wird, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat. Dann muss der Versicherungsnehmer die ggf. vom Rechtsschutzversicherer gezahlten Beträge zurückzahlen.
Wird dem Beschuldigten ein sonstiges strafrechtliches Vergehen vorgeworfen, besteht Versicherungsschutz nur bei Fahrlässigkeit. Ist das strafrechtliche Vergehen, das dem Beschuldigten vorgeworfen wird, vorsätzlich und fahrlässig begehbar, ist zu unterscheiden: Wird gegen den Versicherungsnehmer wegen Fahrlässigkeit ermittelt und wird der Versicherungsnehmer auch nur wegen einer fahrlässigen Begehung verurteilt, besteht Versicherungsschutz. Wirft man dem Versicherungsnehmer jedoch eine vorsätzliche Begehung vor, so besteht kein Versicherungsschutz.
Rz. 143
Gem. § 2i ARB 2008/2000/94 besteht Versicherungsschutz nur bei einem Vergehen, handelt es sich daher um den Vorwurf eines Verbrechens, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz.
Der Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen bezieht sich auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten. Hierzu zählen u.a. Führerscheinsachen und Fahrtenbuchauflagen.