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Muster 51.10: Antrag auf Absehen vom Regelfahrverbot

 

Muster 51.10: Antrag auf Absehen vom Regelfahrverbot

In vorbezeichneter Angelegenheit beantrage ich,

den Bußgeldbescheid vom _____ aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass gegen den Betroffenen kein Fahrverbot verhängt wird.

Selbst wenn der Betroffene den ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsverstoß innerorts begangenen haben sollte, so fehlt es an der für die Verhängung eines Regelfahrverbots erforderlichen subjektiven Verwerflichkeit. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für ein Absehen von einem Fahrverbot wegen einer besonderen Härte gegeben.

1) Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung kommt die Verhängung eines Fahrverbots nur dann in Betracht, wenn neben einem objektiven Verstoß auch ein erhebliches subjektives Verschulden und eine dementsprechende Verwerflichkeit festgestellt werden kann (BGH zfs 1997, 432; OLG Hamm zfs 1998, 354). Hieran fehlt es vorliegend, da zugunsten des Betroffenen von einem einmaligen Augenblicksversagen auszugehen ist, das lediglich als ein einfach fahrlässiges Handeln angesehen werden kann. Vor dem von meinem Mandanten befahrenen innerörtlichen Bereich war auf der Landstraße die übliche Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt. Das die Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h anordnende Ortsschild befand sich hinter eine Kurve und war – wie aus den beigefügten Lichtbildern ersichtlich – zum Teil durch einen Baum verdeckt. Bis zu dem Punkt der Geschwindigkeitsmessung erfolgte kein weiterer Hinweis auf die gebotene Geschwindigkeitsreduzierung und die betroffene kleine Ortschaft legt die Annahme einer solchen Beschränkung auch nicht nahe. Sowohl das bloß fahrlässige Übersehen eines Ortsschildes (BGH VersR 1998, 204) als auch die Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb einer nicht ohne weiteres als solcher erkenntlichen Ortschaft (OLG Dresden zfs 2006, 52) stehen der Annahme eines erheblichen Verschuldens zur Begründung eines Fahrverbots entgegen.

2) Selbst wenn aber von einem erheblichen Verschulden meines Mandanten ausgegangen wird so ist aufgrund besonderer Umstände von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Hierfür ist keine außergewöhnliche Härte erforderlich, sondern es genügt ein erheblicher Nachteil für den Betroffenen oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher Umstände (OLG Hamm NZV 2003, 398).

Mein Mandant betreibt als Alleinunternehmer ein Taxiunternehmen. Von diesen Einkünften ernährt er die insgesamt vierköpfige Familie. Weiteres Einkommen ist nicht vorhanden. Bei einem Fahrverbot wird es ihm nicht möglich sein, seine Familie wirtschaftlich zu unterhalten. Finanzielle Rücklagen hierfür sind nicht vorhandenen. Der als Anlage vorgelegten Jahresabschlussbilanz ist ferner zu entnehmen, dass auch bei Einstellung eines Ersatzfahrers aufgrund des dadurch entstehenden Unkosteneinsatzes kein ausreichendes Einkommen vorhanden ist. Zudem ist die rechtzeitige Einstellung eines Ersatzfahrers nicht gewährleistet. Bei derart schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen eines Taxifahrers ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass von einem Fahrverbot, ggf. auch unter Erhöhung des Bußgeldes als Ausgleich, abzusehen ist (OLG Hamm DAR 2001, 519).

Es wird daher um antragsgemäße Entscheidung gebeten.

(Unterschrift)

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