E-Scooter-Fahrt unter Drogeneinfluss: Fahrverbot gerechtfertigt?
Die Polizei kontrollierte einen E-Scooter-Fahrer im Stadtgebiet von Kaiserslautern. Dabei stellte sich heraus, dass der Mann erheblich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand – in seinem Blut wurden 190 ng/mL Kokain festgestellt.
Geringere Gefahr von E-Scootern?
Das Amtsgericht Kaiserslautern hatte den Mann zu einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain.
Gegen das Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Bei dem Regelfahrverbot sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass er lediglich einen E-Scooter gefahren habe, von dem eine deutlich geringere Gefahr ausgehe als von anderen motorisierten Fahrzeugen. Es sei deshalb nicht regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen.
Gericht bestätigt Fahrverbot
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG normiert ein gesetzliches Regelfahrverbot. Im Falle einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG begründet die gesetzliche Indizwirkung, dass diesem Verhalten eine gesteigerte abstrakte Gefährdung anderer Personen und Sachen innewohnt, wie sie typisch für Fahrten unter Alkohol- oder Drogenwirkung ist.
OLG: Abstrakte Gefahr von E-Scootern nicht deutlich geringer als von motorisierten Zweirädern
Die von E-Scootern ausgehende abstrakte Gefahr sei nicht deutlich geringer zu beurteilen als im Fall von Motorrollern oder Mofas, so das OLG. Angesichts der stehenden Fahrposition und der kleinen Räder könnten Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und plötzliche Lenkbewegungen kritische Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer erzeugen.
Geringere Höchstgeschwindigkeit und niedrigeres Gewicht nicht entscheidend
Für die abstrakte Gefährlichkeit sei bei E-Scootern weniger deren geringere Masse und Geschwindigkeit – die zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt bei 20 km/h – ausschlaggebend. Vielmehr gehe es um die Wahrscheinlichkeit, andere Verkehrsteilnehmer mit einer unsicheren oder nicht berechenbaren Fahrweise mit weiteren möglichen Folgewirkungen zu beeinflussen.
Gefahr besteht darin, den Anforderungen des Straßenverkehrs nicht mehr gewachsen zu sein
Bei alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss stehenden Verkehrsteilnehmern bestehe ein maßgeblicher Aspekt der durch sie bedingten Gefahrenlage darin, dass sie den Anforderungen an die im Straßenverkehr geforderten Handlungsweisen nicht mehr genügen könnten. Die Fahrweise sei in erhöhtem Maße nicht mehr verlässlich und berechenbar. Andere Verkehrsteilnehmer könnten deshalb gezwungen werden, auf unvorhersehbare Fahrmanöver zu reagieren. Dies beeinträchtige die Sicherheit im Straßenverkehr in erheblichem Umfang.
(OLG Zweibrücken, Beschluss v. 29.6.2021, 1 OWi 2 SsBs 40/21)
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