Rz. 340

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs sind Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu beachten. Ein Schmerzensgeld als angemessener Ausgleichsbetrag muss deshalb unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für jeden einzelnen Fall durch Würdigung und Abwägung aller ihn prägenden Umstände gewonnen werden.[421] Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom dem Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss. Das auf diese Weise gewonnene Ergebnis ist anschließend im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz anhand von in sog. Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfällen zu überprüfen.[422]

Eine Reduzierung des Schmerzensgeldes auf eine symbolhafte Entschädigung, etwa bei einem schweren Hirnschaden, der zum weitgehenden Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsmöglichkeit führt, findet nicht statt.[423]

[421] BGH VersR 1976, 967; OLG Hamm zfs 2005, 122, 123.

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