André Schah-Sedi, Dr. Michael Nugel
Rz. 41
Der Nachweis der Alkoholkonzentration kann entweder über den Atemalkohol- (AAK) oder den Blutalkoholwert (BAK) geführt werden. Ausreichend ist es, dass ein Grenzwert bei einem Messverfahren erreicht wird.
aa) Atemalkoholmessungen
Rz. 42
Atemalkoholmessgeräte unterliegen dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung und müssen für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs geeicht sein. Eine fehlende Eichung oder eine fehlende Bauartzulassung bzw. eine fehlende Konformitätserklärung des entsprechenden Messgerätes führt zur Unverwertbarkeit der Messung, kann also nicht durch einen Sicherheitsabschlag kompensiert werden.
Der BGH hat bezogen auf die Atemalkoholmessgeräte entschieden, dass es sich bei diesem Messverfahren auch um ein standardisiertes Messverfahren handelt, so dass auch ohne Sicherheitsabschläge das Messergebnis von dem Tatrichter zur Feststellung des Promillewertes verwendet werden darf. Es muss sich jedoch um ein geeichtes, bauartzugelassenes bzw. Konformitätsbewertetes Atemalkoholmessgerät handeln und es müssen die Verfahrensbestimmungen beachtet werden.
Bei der Atemalkoholanalyse ist eine Kontrollzeit von 10 Minuten vor der Atemalkoholmessung erforderlich. Die Kontrollzeit von 10 Minuten vor Beginn der Messung ist zu beachten, damit ein ggf. vorhandener Restalkohol oder aber andere Substanzen im Mund das Messergebnis nicht beeinflussen sollen.
Der Verteidiger sollte hierzu die in der Verfahrensakte enthaltenen Ausdrucke des Messgerätes, bezogen auf den Beginn und das Ende der Messungen, sowie die Kontrollzeiten genau überprüfen.
Weiterhin sollte der Verteidiger seinen Mandanten befragen, ob dieser vor der eigentlichen Messung innerhalb der Kontrollzeit unbeaufsichtigt war, z.B. auf der Toilette.
Auch sollte der Verteidiger seinen Mandanten fragen, wann er welche Substanzen zu sich genommen hat.
Rz. 43
Weiterhin ist eine Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Beginn der Messung erforderlich.
Sind Anhaltspunkte für Messfehler im Einzelfall vorhanden, hat der Tatrichter im Rahmen seiner Aufklärungspflicht diesen Messfehlern auf einen entsprechenden Beweisantrag des Verteidigers nachzugehen.
bb) Blutalkoholkonzentrationsbestimmung
Rz. 44
In der Regel erfolgt die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration durch eine Blutprobe.
Gem. § 81a StPO ist die Entnahme einer Blutprobe ohne die Einwilligung des Beschuldigten von einem Arzt zulässig.
Besteht z.B. der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB, kann die Anordnung einer Blutentnahme erfolgen. Der betroffene Fahrer ist verpflichtet, diese Maßnahme zu dulden, eine Verpflichtung mitzuwirken besteht jedoch nicht.
Der Beschuldigte ist auch nicht verpflichtet, Fragen anlässlich der Blutentnahme zu beantworten.
Die Blutentnahme darf nur durch einen approbierten Arzt erfolgen.
Gem. § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung einer Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung steht auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen eine solche Anordnung zur Blutprobenentnahme zu.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die bei dem Verdacht einer Trunkenheitsfahrt durch Polizeibeamte angeordnete Blutprobe, ohne zuvor die Zustimmung eines Richters einzuholen, zulässig ist und darüber hinaus verwertet werden darf.
Rz. 45
Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung vom 12.2.2007 unter Bezugnahme auf § 81a Abs. 2 StPO darauf hingewiesen, dass die Anordnung einer Blutprobenentnahme dem Richter vorbehalten ist. In dieser Entscheidung wies das BVerfG darauf hin, dass durch die durch Polizeibeamte angeordnete Blutprobenentnahme der sich gem. § 81a Abs. 2 StPO ergebende Richtervorbehalt verletzt sein könnte. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolges durch die Verzögerung durch die Einholung einer richterlichen Entscheidung sei auch eine Kompetenz der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen zur Anordnung der Blutprobenentnahme gegeben.
Zunächst muss für den Beschuldigten vorab geprüft werden, ob der Beschuldigte sich eventuell mit der Blutentnahme einverstanden erklärt hat, denn wenn sich der Beschuldigte mit der Blutentnahme einverstanden erklärt hat, dann ist eine richterliche Anordnung nicht mehr erforderlich.
Weiterhin ist erforderlich, dass der Beschuldigte vor der Abgabe einer solchen Einverständniserklärung über sein Verweigerungsrecht belehrt worden ist.
Darüber hinaus muss der Beschuldigte in der Lage sein, eine solche Einwilligung abzugeben, d.h. er muss fähig sein, eine solche Einwilligung abzugeben.
Rz. 46
Bei höheren Blutalkoholwerten, z.B. über 2 ‰, dürfte die entsprechende Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten, eine solche Einwilligung abzugeben, fraglich sein.
Einige Polizeibeamte gehen dazu über, den Beschuldigten ein entsprechendes Einwilligungsformular vor Durchführung der Blutprobenentnahme unterschre...