Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bedeutung der sog. Wartezeit bei Atemalkoholmessung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Einhaltung einer Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Messung der Atemalkoholkonzentration (AAK) mit dem Gerät ,Dräger Alcotest 7110 Evidential' ist grundsätzlich ausreichend.

 

Normenkette

StVG § 24a I

 

Tatbestand

Das AG hat den Betr. wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,27 mg/l geführt hat, zu einer Geldbuße von 750 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Nach den Feststellungen führte der Betr. gegen 0.34 Uhr seinen Pkw auf der H.-Straße in P., als er von den Zeugen PHM'in B. und POM M. angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Anschließend führte der Zeuge POM M. mit dem Betr. einen Atemalkoholtest durch, indem er ihn zunächst Atemluft in den Handalkomaten abgeben ließ. Nachdem das Ergebnis über dem Wert von 0,25 mg/l lag, verbrachten die Zeugen den Betr. zur Wache, wo sich das geeichte Atemalkoholmessgerät ,Dräger Alcotest Evidential 7110' befand. An diesem Gerät wurde, nachdem die Zeugen nochmals 20 Minuten gewartet hatten, eine AAK-Messung durchgeführt. Die Zeit zwischen der Anhaltung und der 1. Messung betrug 24 Minuten. Die ohne Besonderheiten um 0.58 Uhr durchgeführte Messung ergab eine AAK von 0,281 mg/l, die um 1.00 Uhr durchgeführte zweite Messung eine solche von 0,276 mg/l; aus beiden Werten errechnete das Gerät als Messergebnis eine AAK von 0,27 mg/l.

Die gegen seine Verurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde des Betr., mit der er u.a. die Einhaltung einer ungenügenden Wartezeit von 24 Minuten beanstandete, blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 79 I 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betr. erweist sich als unbegründet (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). Insbesondere greifen die mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Bedenken, dass die Beachtung einer Wartezeit von 20 Minuten zur Erlangung einer verwertbaren Messung nicht ausrechend sei, nicht durch.

a)

Bei der Messung der AAK mittels des Messgerätes ,Dräger Evidential 7110' handelt es sich nach st.Rspr. um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. neben BayObLGSt 2000, 51, 52 u.a. OLG Bamberg DAR 2007, 92 ff. = Blutalkohol 44, 106 ff.; OLG Bamberg Blutalkohol 45, 197 f. = VRR 2008, 153 f. = StRR 2008, 196 f. und OLG Bamberg Blutalkohol 43, 409 f.), so dass grundsätzlich die Angabe des Messverfahrens und des Messergebnisses in den Urteilsgründen genügt (vgl. BGHSt 39, 291, 302). Angaben zur Einhaltung der Kontroll- und Wartezeit muss der Tatrichter nur dann machen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese nicht beachtet worden sind (BayObLG DAR 2003, 232). Diesen Anforderungen wird das Urteil des Amtsgerichts vollumfänglich gerecht.

b)

Der Tatrichter stellt fest, dass zwischen der Anhaltung des Betr. und der ersten AAK-Kontrolle am zugelassenen Messgerät ein Zeitraum von 24 Minuten lag. Damit ist die erforderliche Wartezeit beachtet. Auch wenn die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hinweist, dass diese Wartezeit nicht Bestandteil der DIN-Norm VDE 0405 ist, so ist gleichwohl deren Beachtung erforderlich. Die obergerichtliche Rechtsprechung verlangt grundsätzlich die Einhaltung einer Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Messung (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.; BayObLGSt 2000, 51, 55; BGH NJW 2001, 1952, 1954), wenngleich sie nicht stets bei einem Verstoß gegen die Beachtung der Wartezeit zu einem Verwertungsverbot gelangt (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2006, 1988, 1989 m.w.N.). Wie die GenStA in ihrer Antragsschrift zutreffend ausführt, geht das Erfordernis dieser Wartezeit darauf zurück, dass bei der Atemalkoholbestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden angewendet werden dürfen, die den im Gutachten des Bundesgesundheitsamts gestellten Anforderungen genügen (vgl. BGH NJW 2001, 1952, 1953). Das entsprechende Gutachten des Bundesgesundheitsamtes (vgl. Schoknecht u.a., Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse; im Folgenden: Gutachten) stellt ausdrücklich fest, dass zwischen der Beendigung der Alkoholaufnahme und der Atemalkoholmessung ein bestimmter Zeitraum verstrichen sein muss, der mit 20 Minuten anzusetzen ist. Ausschlaggebend für diese Vorgabe sei weniger die Gefahr der Verfälschung der Messwerte durch Mundrestalkohol, sondern die Erfahrung, dass sich erst nach dieser Zeit ein definiertes Verhältnis zwischen AAK und BAK eingestellt habe, das kurzzeitigen Schwankungen nur noch im geringeren Maße unterworfen sei (Gutachten S. 12). Soweit in verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen die Rede davon ist, dass eine Wartezeit von "mindestens" 20 Minuten zu beachten sei, bedeutet dies gerade nicht, wie es die Rechtsbeschwerde folgern will, dass eine Wartezeit von 20 Minuten nicht ausreichend sei.

c)

Auch die Veröffentlichung von Iffland u.a. (DAR 2008, 382 ff.), nach der Abs...

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