A. Polizei kündigt selbst Verkehrskontrollen an
Rz. 1
In einigen Bundesländern kündigt die Polizei selbst in den Medien ihre Geschwindigkeitskontrollen an. Die Bekanntgabe von Geschwindigkeitsmessstellen soll dabei dazu beitragen, das Verantwortungsbewusstsein der Verkehrsteilnehmer zu stärken und damit auch die Verkehrsdisziplin zu erhöhen. Der Öffentlichkeit soll dadurch auch verdeutlicht werden, dass es der Polizei nicht darauf ankommt "abzukassieren", sondern dass sie um die Reduzierung der Hauptunfallursache "Geschwindigkeit" und damit um die Erhöhung der Verkehrssicherheit bemüht ist. Insofern setzt sich die Polizei durch ihren Hinweis auf Verkehrskontrollen auch nicht in Widerspruch zu ihrem Begehren, ungewollte Warnungen durch Dritte zu unterbinden. Die polizeilichen Hinweise sind Teil ihres Konzepts "Verkehrssicherheit".
Rz. 2
Mitgeteilt wird z.B. der Kontrolltag und bei Kontrollen auf der BAB ein ca. 25 km langer Abschnitt ohne Angabe der Richtungsfahrbahn, bei Bundes- und Landstraßen Nennung eines ca. 15 km langen Abschnitts mit Ortsbezeichnungen, bei Städten und Gemeinden Nennung von Stadt- oder Ortsteil.
B. Aus der Rechtsprechung
Rz. 3
Eine Warnung vor einer Radarkontrolle stellt nach Ansicht des OVG NRW einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit i.S.d. polizeilichen Generalklausel dar.
Durch die Warnung wird die aufgabengemäße Funktionsfähigkeit des Staates betroffen. Im Kern geht es um die Funktionsfähigkeit polizeilicher Arbeit jedenfalls insoweit, als die der Verkehrssicherheit dienende Maßnahme der Geschwindigkeitsmessung letztendlich vereitelt wird. Diese Auffassung wird vom VG Saarland bestätigt. Eine insofern rechtmäßig angeordnete Untersagungsverfügung kann im Übrigen auch mit der Androhung eines Zwangsgeldes verbunden werden. Das VG Saarland geht darüber hinaus davon aus, dass eine auf die polizeiliche Generalklausel gestützte Untersagungsverfügung, die ausführt, "dass hierunter das Warnen der Fahrzeugführer mittels Handzeichen, Schildern, Transparenten und sonstigen Hilfsmitteln fällt" hinreichend bestimmt ist. Ist darüber hinaus in dem Bescheid angeordnet, "dass die Verfügung ab der Zustellung des Bescheides für jeden Straßenzug gilt, in dem die Messungen stattfinden, und für die gesamte Dauer des entsprechenden Messverfahrens", so ist auch in räumlicher und zeitlicher Hinsicht dem Bestimmtheitserfordernis ausreichend Rechnung getragen. Auch eine mehr oder weniger listige Einkleidung der Warnung kann untersagt werden. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG steht jedenfalls nicht entgegen. Derart konkret-individuelle Warnungen sind nicht mit Rundfunkdurchsagen vergleichbar, die auf entsprechende Hinweise von Rundfunkhörern zurückgehen. Dies gilt jedenfalls zumindest so weit, als diese Meldungen einen allgemeinen Appell an einen unüberschaubar großen Adressatenkreis zur Einhaltung von Geschwindigkeitsregelungen darstellen. Demgegenüber werden durch Warnschilder gerade gezielt nur die sich der konkreten Messstelle nähernden Fahrzeugführer angesprochen. Soweit die Polizei selbst über Rundfunk auf Kontrollen hinweist, ist dies Teil ihres Verkehrssicherheitskonzeptes (vgl. Rdn 1 f.).
Rz. 4
Nach OLG Stuttgart ist das Warnen vor einer Radarkontrolle für sich allein noch nicht ordnungswidrig; u.U. kann aber ein Verstoß gegen § 1 StVO vorliegen.
Rz. 5
Das Überkleben eines amtlichen Fahrzeugkennzeichens mit reflektierender Folie – sog. "Antiblitzbuchstaben" – stellt eine Urkundenfälschung i.S.d. § 267 StGB dar. Das Überkleben von Verkehrsschildern, die die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h regeln, mit einer Folie, die eine Geschwindigkeit von 50 km/h als zulässig ausweist, um das Kfz anschließend zu Beweiszwecken zusammen mit einem derart veränderten Schild abzulichten und dies zu Beweiszwecken im OWi-Verfahren vorzulegen, stellt nach OLG Köln keine Urkundenfälschung i.S.d. § 267 StGB dar; Verkehrszeichen sind keine Urkunden i.S.d. § 267 StGB; siehe dazu auch das BayOLG: keine Urkundenfälschung, sondern Kennzeichenmissbrauch bei Überkleben von Kennzeichen mit reflektierenden Mitteln; wobei wegen der dem BayObLG entgegenstehenden Entscheidung des OLG Düsseldorf, die Sache dem BGH vorgelegt wurde. Der BGH entschied: Es liegt keine Urkundenfälschung vor, wenn das amtliche Kennzeichen eines Kfz mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, so dass die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzaufnahmen beeinträchtigt ist.
Rz. 6
Durch § 23 Abs. 1b StVO ist in der StVO ein bußgeld- und punktebewehrtes Verbot von Radarwarngeräten und ähnlichen Einrichtungen geschaffen. Seit der Einführung des Telekommunikationsgesetzes ist der Betrieb eines Radarwarngerätes nicht mehr strafbar. Die daraufhin in § 23 Abs. 1b StVO aufgenommene Regelung soll deshalb auch nach der amtlichen Begründung des Verordnungsgesetzgebers zur Sicherung einer erfolgreichen Bekämpfung von Geschwindigkeitsverstößen und anderen Verkehrszuwiderhandlungen beitragen. Die Regelung soll verhindern, dass sich Kraftfahrer...