Die Nutzung von Blitzer-Apps durch den Fahrer ist verboten

Die Nutzung von Blitzer-Apps durch den Fahrer ist verboten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich jetzt dazu geäußert, wie es zu bewerten ist, wenn die Beifahrerin auf ihrem Handy nach Blitzern schaut.

Zu einer Geldbuße von 100 Euro hatte das Amtsgericht Heidelberg einen Mann verurteilt, bei dem eine Polizeikontrolle festgestellt hatte, dass die Blitzer-App „blitzer.de“ genutzt wurde.

Beifahrerin hatte Handy mit geöffneter Blitzer-App auf Mittelkonsole platziert

Das Besondere an der Situation: Die App war nicht auf dem Mobiltelefon des Fahrers geöffnet, sondern auf dem Handy der Beifahrerin, die das Handy auf der Mittelkonsole des Fahrzeugs gelegt hatte. Bei der Polizeikontrolle hatte der Mann noch versucht, das Handy aus dem Sichtfeld der Beamten zu navigieren

Zu einer derartigen Konstellation war bislang noch keine obergerichtliche Rechtsprechung ergangen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob gem. § 23 Abs. 1c Satz 2 StVO ein verbotenes Verwenden eines technischen Geräts, welches dazu bestimmt ist Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören oder zumindest auch zu diesen Zwecken verwendet werden kann, auch dann vorliegt, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungen gewarnt wird.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Nutzung einer Blitzer-App auf einem Smartphone nicht unter § 23 Abs. 1c Satz 1-2 StVO, sondern unter § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO fällt. Diese Differenzierung, die erst mit Änderung von § 23 Abs. 1c StVO vom 20.4.2020 entstand, lag dem „alten“ § 23 Abs. 1b StVO noch nicht zugrunde, weshalb die bisherigen Entscheidungen diese Differenzierung noch nicht treffen konnten.

Verbot des Verwendens einer Blitzer-App bezieht sich auch auf Beifahrer

Mit der Einführung des § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO sollte klargestellt werden, dass von der Regelung auch Navigationsgeräte oder Mobiltelefone mit sogenannten Blitzer-Apps erfasst sind.

Das Gericht kam zu der Auffassung, dass kein Zweifel daran bestehe, dass die Tathandlung des „Verwendens“ in § 23 Abs. 1c StVO

  • kein aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers im Umgang mit dem technischen Gerät bzw. der darin enthaltenen verbotenen Funktion voraussetzt,
  • sondern vielmehr jedes Handeln genügt, mit dem sich der Fahrzeugführer die verbotene Funktion zunutze macht.

Oberlandesgericht bestätigt Geldbuße in Höhe von 100 Euro

Das bedeutet, dass auch die Nutzung einer Blitzer-App, die auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installiert und aktiviert ist, nicht zulässig ist. Damit bleibt es auch bei der Geldbuße von 100 Euro.

OLG Karlsruhe, Urteil v. 07.02.2023, 2 Orbs 35 Ss 9/23


Schlagworte zum Thema:  Ordnungswidrigkeit